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Versicherungsbetrug beim Scheibentausch

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Reparaturbetriebe für Autoglas werben mitunter mit dem kostenlosen Austausch. Übernehmen sie dabei die Selbstbeteiligung, muss die Versicherung das aber erkennen können, sonst liegt ein Betrug vor.

Glasschäden am Fahrzeug übernimmt in den allermeisten Fällen die Teilkasko. Der Versicherte muss allenfalls die vereinbarte Selbstbeteiligung von 150 Euro selbst bezahlen. Vorsicht angebracht ist allerdings, wenn die Reparaturrechnung diese zwar ausweist, der Versicherte sie aber gar nicht gezahlt hatte. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln verurteilte deshalb einen Autoverglaser zu Unterlassung und Schadensersatz.

Versicherung muss die den Kunden gewährten Vorteile erkennen können

Der von der Versicherung verklagte Verglaser hatte sich nämlich die von ihm übernommene Selbstbeteiligung mit Werbung abgelten lassen. Wenn seine Kunden ein Jahr lang einen kleinen Werbeaufkleber an ihrer neuen Scheibe akzeptierten, sollte das ihm 150 Euro wert gewesen sein. Das Problem dabei: Weil die Rechnung diesen geldwerten Vorteil als „Zahlung sofort vom Versicherungsnehmer" mit 150 Euro auswies, erstattete die Versicherung die noch verbleibenden Reparaturkosten. Für sie sah es nämlich so aus, als habe der Versicherte die Selbstbeteiligung gezahlt - genauso wie es der Versicherungsvertrag eigentlich verlangt. Floss die Selbstbeteiligung aber nicht oder nicht in voller Höhe, bleibt der Versicherte auf den davon nicht abgedeckten Reparaturkosten sitzen - die Versicherung muss entsprechend weniger leisten. Deshalb ist es unabdingbar, dass sie von einem von der Direktzahlung abweichenden Vorgehen erfährt. Gewährte Nachlässe, Rabatte, Auslagenerstattungen oder andere Vorteile sind zu offenbaren.

Vorgehen täuschte Versicherung in betrügerischer Weise

Für das OLG stellte die Werbevereinbarung einen solchen Vorteil dar. Ein Vorteil, der nach Ansicht der Richter aber keine 150 Euro wert war. Denn entsprechend werbewirksam sei der kleine Aufkleber nicht. Kunden könnten ihn zudem vor Jahresablauf entfernen, ohne dass der Autoverglaser dies kontrollieren könne. Der Versicherung werde zudem vorgespiegelt, ihr Versicherter habe die vollen 150 Euro Selbstbeteiligung übernommen. Da das aber nicht der Fall ist, erleidet sie mit ihrer überhöhten Leistung einen Schaden. Eine Folge, die der Reparaturbetrieb in Kauf genommen habe und die ihm am Ende sogar noch Werbevorteile und somit Umsatz gebracht habe. Dem OLG Köln zufolge erfüllt das den Tatbestand des Betrugs. Es untersagte daher dem beklagten Unternehmen weiterhin derartige versteckte Preisvorteile zu gewähren. Entstandene sowie noch entstehende Schäden muss es der klagenden Kaskoversicherung ersetzen.

(OLG Köln, Urteil v. 12.10.2012, Az.: 6 U 93/12)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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