Versicherungsleistungen nach einem Verkehrsunfall

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Kfz-Haftpflicht, gesetzliche, berufliche und private Unfallversicherung - wer zahlt nach einem Verkehrsunfall?

Was die meisten nicht wissen: Kfz-Haftpflicht und Unfallversicherungen, egal ob beruflich oder privat abgeschlossen, bestehen grundsätzlich nebeneinander und sind unabhängig voneinander eintrittspflichtig. Geschädigte können daher bei allen genannten Versicherungen ihre Ansprüche geltend machen.

Der Fall: Die Arbeitskollegen Manfred W. und Klaus S. fahren gemeinsam mit dem PKW von Manfred W. zur Arbeit. Manfred W. verursacht einen Unfall, bei dem sein Kollege verletzt wird.

Grundsätzlich haftet die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für den entstandenen Schaden und Klaus S. kann hier seine Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend machen.

Da der Unfall auf dem Weg zur Arbeit passierte, handelt es sich um einen sogenannten Wegeunfall. In diesem Fall tritt die Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzliche Unfallversicherung für die medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation ein. Deren Leistungen sind allerdings - zumindest teilweise - auf den von der Haftpflichtversicherung zu leistenden Schadenersatz anzurechnen. Hat der Fahrer zusätzlich eine Insassenunfallversicherung abgeschlossen, kann Klaus S. auch hier seine Ansprüche geltend machen.

Er ist außerdem privat unfallversichert. Auch wenn die bisher genannten Versicherungen bereits Leistungen erbracht haben, kann Klaus S. auch seine private Unfallversicherung in Anspruch nehmen, denn sie deckt Unfälle des täglichen Lebens sowie Arbeits- und Sportunfälle ab.

Hat der Arbeitgeber zudem eine Gruppenunfallversicherung für seine Arbeitnehmer abgeschlossen, so hat der Geschädigte auch hieraus einen Anspruch.

Die Höhe der Entschädigung ist individuell in den jeweiligen Versicherungsbedingungen geregelt. Wichtig ist es, den Schaden zeitnah zu melden, um etwaige Meldefristen nicht zu versäumen.

Fazit: Aus einem einzigen Unfallereignis bestehen Ansprüche gegen verschiedene Versicherungen. Die Ansprüche werden nicht gegeneinander aufgerechnet, sie bestehen vielmehr nebeneinander und unabhängig voneinander. Einzige Ausnahme sind die Leistungen der Berufsgenossenschaft, die teilweise auf die Zahlungen der Haftpflichtversicherung anzurechnen sind.
Wenn also der Fall der Fälle eintritt, sollte man sich als Geschädigter unbedingt darüber informieren, welche Versicherungen bestehen, um die zustehenden Leistungen in vollem Umfang geltend zu machen.

Helmut Gräfenstein
Rechtsanwalt


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