Versicherungsmakler muss umfassend beraten - ansonsten haftet er

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Berät ein Versicherungsmakler nicht richtig, so muss er für daraus entstehende Schäden haften. Dies ist ein Grundsatz.

Das Oberlandesgericht in Hamm (Aktenzeichen: 18 U 84/11) hat nunmehr entschieden, dass ein Versicherungsmakler seinen Kunden auf mögliche Deckungslücken hinweisen muss, wenn er ihm zum Wechsel der Rechtsschutzversicherung rät. Das hat der Makler in dem Fall, den die Richter in Hamm zu entscheiden hatten, nicht getan.

Hintergrund

Wechselt ein Kunde die Rechtsschutzversicherung, dann kann es leider unter besonderen Umständen vorkommen, dass die Versicherung nicht einspringt. Darauf muss der Makler seinen Kunden ausdrücklich hinweisen. Denn der Kunde - so die Richter - müssen vollständig informiert sein über Risiken, damit der Verbraucher selber entscheiden kann, ob er dieses Risiko eingehen möchte oder nicht.

Unser Tipp

Achten Sie bitte grundsätzlich beim Abschluss von Versicherungsverträgen nicht ausschließlich auf den Preis. Denn eine günstige Versicherung ist nicht zwangsläufig die beste. Die Folge: Eine günstige Versicherung kann im Fall der Fälle teuer werden.

Rechtsanwalt Penteridis

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Sozialrecht


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