Versicherungsprämie in Raten ist kein Kredit
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Vertraglich kann eine ratenweise Zahlung von Versicherungsbeiträgen vereinbart sein. Das ist jedoch kein Kreditvertrag. Die entsprechenden Verbraucherschutzregeln gelten nicht.
In dem vom Bundesgerichthof (BGH) entschiedenen Fall ging es um eine Kapital-Lebensversicherung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) legten fest, dass die Beiträge jährlich gezahlt werden. Nach Vereinbarung war aber auch eine halbjährige, vierteljährige oder monatliche Zahlung möglich.
Monatliche statt jährliche Einzahlung
Für solche unterjährigen Zahlungen werden allerdings bestimmte Zuschläge fällig. Die beklagten Kunden zahlten ihre Beiträge monatlich. Mit den Zuschlägen waren sie allerdings nicht einverstanden. Sie meinten nämlich, das wäre ein Verbraucherdarlehensvertrag, für den besondere Vorschriften gelten.
Bei Verträgen über Verbraucherdarlehen muss der effektive Jahreszins angegeben sein, anderenfalls kann nur der gesetzliche Zinssatz verlangt werden. Außerdem kann dem Kunden ein Widerrufsrecht zustehen.
Zahlungsweise macht kein Darlehen
Der BGH stellte aber klar, dass die monatliche Zahlungsweise von Versicherungsprämien kein Kreditvertrag ist und die damit verbundenen Verbraucherschutzvorschriften nicht gelten. Ebenso könnten von Beginn an die laufenden Beiträge in monatlichen Raten verlangt werden. Dass in den AGB eine jährliche Zahlungsweise zunächst als normal angesehen wird, ändert daran nichts.
Eine klassische Kreditgewährung liegt ohnehin nicht vor. Schließlich hat die Versicherung den Beklagten kein Geld gegeben, welches sie nun (in Raten) zurückzahlen müssten. Es kann daher nur um einen sogenannten entgeltlichen Zahlungsaufschub gehen. Auch dafür wären Vorschriften zum Verbraucherkredit anzuwenden.
Aber es lag auch keine besondere Zahlungserleichterung entgegen der ursprünglichen Abmachung vor. Schließlich war in den AGB ausdrücklich vorgesehen, dass eine monatliche Zahlungsweise ohne Weiteres vereinbart werden kann. Eine besondere Kreditgewährung ist das nicht und die Prämien samt Zuschlägen müssen daher wie vereinbart gezahlt werden.
(BGH, Urteil, v. 06.02.2013, Az.: IV ZR 230/12)
(ADS)
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