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Verstorbene – Wer zahlt ihre Bestattung?

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Eine ordentliche Beerdigung ist nicht billig. Wer die Kosten dafür trägt, bestimmt sich nach verschiedenen Vorschriften. Meist zahlt sie der Erbe – aber nicht immer. Wie jemand zu beerdigen ist, regeln in Deutschland die Bestattungsgesetze der Länder. Friedhofssatzungen der Städte und Gemeinden bestimmen weitere Details rund um die letzte Ruhestätte. Insbesondere beantworten diese die Frage, wer die Kosten übernimmt. Meist sind das die Angehörigen des Verstorbenen, also Kinder, Ehe- oder Lebenspartner, aber auch Eltern oder Geschwister oder die Person, welche die Bestattung beantragt hat. Außerhalb dessen sind bloße Lebensgefährten des Toten grundsätzlich nicht wie seine Angehörigen zur Zahlung verpflichtet.

Interesse an der Bestattung begründet Zahlungspflicht

Unter anderem nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart ist das rechtmäßig. Anlass für seine Entscheidung war die Klage des Sohnes seines auf dem Friedhof der beklagten Stadt beerdigten Vaters. Er sah sich zu Unrecht durch deren Gebührenbescheid zur Zahlung herangezogen. Seiner Meinung nach sollte die Lebensgefährtin die Friedhofs- und Bestattungskosten übernehmen. Die Richter beurteilten das anders. Die Bestattung war auch im Interesse des Sohnes. Von ihm die gesamten Kosten zu verlangen war daher rechtmäßig. Denn laut der Satzung haften die Hinterbliebenen gesamtschuldnerisch. Das heißt, der Sohn kann vom Friedhofsbetreiber zunächst allein zur Zahlung herangezogen werden, er kann später aber auch die Kosten anteilig von seinen Angehörigen verlangen. Langjähriger fehlender Kontakt befreit davon nicht. Ist er dabei nicht in der Lage die gesamten Kosten zu übernehmen, bestehen außerdem Möglichkeiten der Sozialhilfe nach § 74 des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII). Dass der Sohn diese hier nicht beantragte, geht zu seinen Lasten.

Erbe muss in der Regel die Beerdigungskosten zahlen

Eine weitere Möglichkeit Miterben an den Bestattungskosten zu beteiligen, besteht aufgrund des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der nur aus einem Satz bestehende § 1968 BGB verpflichtet den Erben, die Beerdigungskosten zu tragen - bei mehreren Erben sind es dementsprechend die Erben. Übernimmt einer von ihnen einen Mehranteil an den Kosten, dann kann er auch hier, solange beispielsweise testamentarisch oder erbvertraglich nichts anderes bestimmt ist, von seinen Miterben einen Ausgleich verlangen. Dementsprechend kann sogar ein Nichterbe, der die Beerdigungskosten aus freien Stücken trug, deren Übernahme von den Erben verlangen.

Abweichende Regeln bei Tötung und Tod infolge der Schwangerschaft

Etwas anderes bestimmt dagegen § 844 BGB bei Tötung. Demnach muss der, der den Tod eines Menschen verursacht hat, die Kosten seiner Beerdigung tragen. Bei Tod infolge der Schwangerschaft oder bei der Entbindung ist es dagegen nach § 1615m BGB vorrangig der Vater des Kindes, wenn die Erben nicht zur Zahlung in der Lage sind. Beim Tod eines Unterhaltsberechtigten ist es entsprechend der Unterhaltsverpflichtete, der die Bestattungskosten zu tragen hat. Zum Unterhalt verpflichtet ist in diesem Zusammenhang auch der Lebens- bzw. Ehepartner des oder der Verstorbenen. Wurde die Lebenspartnerschaft aufgehoben oder die Ehe geschieden, entfällt jedoch die Kostentragungspflicht. In diesem Fall sind wiederum die Erben allein gemäß § 1968 BGB am Zug, denn bereits mit der Stellung des Scheidungsantrags entfällt das gesetzliche Erbrecht des früheren Ehepartners.

Gesetz verlangt eine der Lebensstellung angemessene Beerdigung

Über die Art der Beerdigung und damit über die Höhe der Kosten schweigt sich der § 1968 BGB aus. Vor seiner Änderung war das noch anders. Früher forderte die Norm ausdrücklich eine standesgemäße Beerdigung, also eine der Lebensstellung des Verstorbenen angemessene Bestattung. Das gilt auch heute noch. Konkret beinhalten diese die Kosten für das Bestattungsunternehmen, den Sarg, die Todesanzeige, die Beerdigungsfeier und des Grabes.

Sozialstaat als Letztverpflichteter

Vor allem bei hohen Nachlassverbindlichkeiten wird das Erbe häufig ausgeschlagen. Infolgedessen fehlen auch Erben, die die Beerdigungskosten tragen müssten. Man könnte wegen § 1968 BGB annehmen, dass in diesem Fall der Staat die Beerdigungskosten zu tragen hat. Schließlich bestimmt ihn § 1936 BGB zum Erben, der das Erbe nicht ausschlagen kann. Hier kommen allerdings wieder die Bestattungsgesetze ins Spiel. Demnach können auch die nahen Angehörigen unabhängig von ihrer Erbenstellung zur Zahlung verpflichtet werden. Die Kosten dabei einfach auf das Bundesland überzuwälzen, das gesetzlicher Erbe ist, funktioniert nicht so einfach. Es sei denn, dem herangezogenen Angehörigen fehlt schlichtweg das Geld, weil er selbst auf staatliche Hilfe angewiesen ist. In diesem Fall muss laut Bundessozialgericht der Sozialhilfeträger dann selbst die Kosten übernehmen, wenn andere nicht hilfsbedürftige Angehörige vorhanden sind. Hatte der Verstorbene gar keine Angehörigen mehr, ist in jedem Fall der Staat verpflichtet. Ein standesgemäßes Begräbnis gibt es dann verständlicherweise nicht mehr.

(VG Stuttgart, Beschluss v. 22.05.2012, Az.: 6 K 1263/12)

(GUE)

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