Verstoß DSGVO: 10.000 EUR Schadensersatz für Arbeitnehmer

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Die DSGVO schützt auch die Daten der Arbeitnehmer im Arbeitsrecht.

Der Fall

Ein Arbeitnehmer machte in den Jahren 2020 und 2022 gemäß Art. 15 DSGVO von seinem Recht Gebrauch. Er forderte von seinem Arbeitgeber eine Datenauskunft. Diese erfolgte 2022 pünktlich und angemessen.

Auf die 2022 angeforderte Datenauskunft reagierte der Chef allerdings erst kurz vor Ablauf der einmonatigen Frist. Der Beschäftigte hielt diese Datenauskunft aber für unzureichend. Schließlich fehlten Angaben zu den Empfängern der persönlichen Daten sowie zur Speicherdauer.

Deswegen forderte der Beschäftigte die fehlenden Angaben von seinem Arbeitgeber ein. Der Chef teilte ihm jedoch daraufhin mit, ihn hätten die Angaben zu den Empfängern nicht zu interessieren. Die Informationen zur Speicherdauer reichte der Arbeitgeber jedoch nach.

Aufgrund der unvollständigen Angaben forderte der Angestellte von seinem Chef ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro. Weil dieser auf die Forderung nicht reagierte, verhandelte das Arbeitsgericht Duisburg den Fall (Az. 3 Ca 44/23).


Die Auffassung des Arbeitsgerichts Duisburg

Das Arbeitsgericht Duisburg stellte fest: In der Datenauskunft sind zwingend die konkreten Empfänger zu nennen. Der Arbeitgeber hatte über diese Kenntnis, sodass er sie auch in der Datenauskunft hätte nennen müssen. Folglich liegt ein inhaltlicher Verstoß gegen Art. 15 DSGVO vor.

Zudem versäumte es der Chef, dem Angestellten die genaue Speicherdauer der Daten mitzuteilen. Die erteilten Auskünfte hierzu erfolgten nämlich unzureichend, das Gericht ließ diese nicht gelten. Diese Angabe hätte für den Arbeitgeber zudem keinen übermäßigen Aufwand bedeutet.

Das Arbeitsgericht Duisburg sieht daher den Schaden aufgrund des Kontrollverlusts des Angestellten wegen unzureichender und verspäteter Auskunft durch den Arbeitsgeber gegeben.


Schadensersatz setzt sich aus Dauer des Verstoßes sowie unkooperativen Verhaltens des Arbeitgebers zusammen.

Der Schadensersatz fällt mit 10.000 Euro hoch aus. Die Höhe liegt darin begründet, dass der DSGVO-Verstoß einige Monate lang anhielt und der Arbeitgeber über ein hohes Vermögen verfügt. Besonders schwerwiegend fällt allerdings das unkooperative sowie intransparente Verhalten des Chefs ins Gewicht.


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Stichworte: Arbeitsrecht, Datenschutzrecht, DSGVO, Schadensersatz

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