Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO durch Halten eines elektronischen Gerätes

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Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO

Durch die Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO wurde aus einem Verbot ein Gebot, wann die Benutzung eines elektronischen Gerätes zulässig ist. Zulässig kann eine Nutzung nur sein, wenn das Gerät dafür weder aufgenommen noch gehalten wird. 

Das OLG Celle stellt mit seinem Beschluss vom 7.2.2019 – 3 Ss (OWi) 8/19 fest, dass jedoch auch nach der Neufassung das bloße Halten eines Mobiltelefons noch nicht ausreichend ist für einen Verstoß. Ein weiteres Tatbestandsmerkmal bleibt die Nutzung eben jenes Gerätes.

Nutzung des elektronischen Geräts

Eine Benutzung ist eine Handlung, die einen Bezug zur Funktionalität des Gerätes aufweist, so das OLG Köln in seinem Beschluss vom 7.11.2014 – 1 RBs 284/14. Erforderlich ist dafür jedoch nicht, dass mit dem Mobiltelefon telefoniert wird. 

Auch andere Arten der Bedienfunktion sind ausreichend. So bejahte das OLG Oldenburg in seinem Beschluss vom 25.7.2018 – 2 Ss (OWi) 201/18 eine Nutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO durch das Anschauen des Displays für mehrere Sekunden. 

Folgen für die Praxis 

Da eben jede bestimmungsgemäße Art der Nutzung eines elektronischen Geräts bereits ausreichend ist, muss zur Nutzung eines Mobiltelefons keine Sprechbewegung wahrgenommen werden, um einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO anzuzeigen. Eine Benutzung könne auch bereits aus der Art und Weise des Haltens des Geräts erkennbar sein. Dann steht es Aussage gegen Aussage und die Entscheidung verlagert sich auf die Ebene der Beweiswürdigung. 

Deshalb das Handy gar nicht erst halten oder in die Hand nehmen, sodass es zu keinem Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO kommen kann. 

JUDr. Heinz Tausendfreund, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht 


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