Verstoß gegen das Mindestlohngesetz

  • 3 Minuten Lesezeit

Was ist das Mindestlohngesetz?

Seit dem 01. Januar 2015 gilt das sogenannte Mindestlohngesetz. In diesem ist die Verpflichtung des Arbeitgebers festgelegt, jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns zu zahlen.

Des Weiteren enthält das Gesetz Regelungen zur Festlegung der Höhe des Mindestlohns durch die Mindestlohnkommission sowie zu Prüfungs- und Kontrollbefugnissen der zuständigen Behörden. Der Mindestlohn wird regelmäßig im Jahresturnus angepasst.

Welche Folgen hat es, wenn man gegen das Mindestlohngesetz verstößt?

Relevant ist hier die Vorschrift § 21 Mindestlohngesetz, der die wesentlichen Verstöße als Ordnungswidrigkeiten definiert, die mit Geldbuße geahndet werden können. Das Mindestlohngesetz ist also strafbewährt.

Wer als Arbeitgeber bei der Bezahlung seiner Mitarbeiter den gesetzlichen stündlichen Mindestlohn unterschreitet oder diesen Lohn nicht rechtzeitig zahlt, begeht demnach eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro belegt werden kann.

Das gleiche gilt für einen Unternehmer, der einen anderen Unternehmer oder einen Nachunternehmer beauftragt bzw. einsetzt, der seinerseits den gesetzlichen Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. Ein Unternehmer muss es sich also unter Umständen auch zurechnen lassen, wenn er einen Auftrag an ein anderes Unternehmen weitergegeben hat und dieses den Mindestlohn unterschreitet.

Darüber hinaus können wirtschaftliche Vorteile, die durch das Nicht-Gewähren des Mindestlohns erlangt wurden, im Rahmen der Vermögensabschöpfung zusätzlich zu einer Geldbuße eingezogen werden. Was zu weitaus erheblicheren finanziellen Schäden für das Unternehmen führen kann als das verhängte Bußgeld.

Weiterhin sind in §21 Mindestlohngesetz Verstöße im Rahmen des Prüfungsverfahrens, das vom Zoll geführt wird, beschrieben. Diese können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Dazu gehören zunächst Verletzungen von Duldungs- und Mitwirkungspflichten.

So haben Arbeitgeber und Auftraggeber beziehungsweise Entleiher eine Prüfung der Ermittlungsbehörden, ob die Mindestlohnverpflichtungen eingehalten werden, zu dulden. Sie haben im Rahmen dieser Prüfung auch mitzuwirken sowie der Behörde dazu nötige Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren.

Außerdem muss den Prüfenden die Ermittlungsbefugnisse, zum Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume zu Kontrollzwecken sowie zur Befragung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, gewährt werden.

Arbeitgeber und private Auftraggeber müssen darüber hinaus von Gesetzeswegen auf Verlangen der prüfenden Behörde gespeicherte Daten übermitteln.

Ferner sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder solchen in bestimmten Branchen zu dokumentieren und diese Aufzeichnungen zwei Jahre lang aufzubewahren.

Die ungenügende Erfüllung dieser vorbezeichneten Pflichten ist also ebenfalls bußgeldbewährt.

Für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, gelten darüber hinaus besondere Meldepflichten, deren Missachtung ebenfalls mit Geldbuße geahndet werden kann. Insbesondere müssen Unterlagen, die für eine Kontrolle der Arbeitsbedingungen erforderlich sind, im Inland bereitgehalten werden.

Für die Verwirklichung der soeben beschriebenen Ordnungswidrigkeiten kann bereits fahrlässiges Handeln des Unternehmens bzw. der für das Unternehmen handelenden Personen genügen.

Als weitere Nebenfolge bei einem rechtskräftig festgestellten Verstoß gegen das Mindestlohngesetz ist in §19 Mindestlohngesetz festgelegt, dass ein Unternehmer von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen wird, wenn gegen ihn wegen einer solchen Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von mindestens 2.500 Euro verhängt wurde.

Ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz geht in vielen Verfahren mit dem Vorwurf des Vorenthalten von Arbeitnehmerentgelt einher, was nach §266a StGB strafbar sein kann.

Fazit:

Es bleibt festzuhalten, dass Verfahren, die wegen eines Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz geführt werden, ein erhebliches Risiko für das Unternehmen darstellen können und auch die geschäftsführenden Personen persönlich in das Visier der Ermittlungsbehörden rücken.

Durch eine fachgerechte Beratung lassen sich bereits präventiv Strategien entwickeln, um einem Verfahren vorzubeugen. So können Sie sicherstellen, strafbewährte Konsequenzen für Sie und Ihr Unternehmen zu vermeiden.

Sollte bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Sie oder Ihr Unternehmen geführt werden, bietet die Beratung durch eine auf Strafrecht spezialisierte Kanzlei, viele Möglichkeiten das Verfahren wieder möglichst geräuschlos und ohne Folgen für Sie beizulegen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Moritz Hausmann

Beiträge zum Thema