Vertragsrecht: Gewährleistung

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Grundlegend ist es die Pflicht eines Verkäufers, seinem Kunden eine einwandfreie und funktionstüchtige Ware zu übergeben. Sollte dies nicht der Fall sein, hat der Kunde das Recht, sogenannte Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Der Verkäufer haftet für die Mangelfreiheit der Ware ab dem Zeitpunkt der Übergabe für einen Zeitraum von zwei Jahren. Dies gilt auch für Produkte, die zu reduzierten Preisen verkauft wurden.

Falls dennoch ein Mangel an der Ware auftritt, steht dem Kunden ein Wahlrecht zu. Zunächst kann er entscheiden, ob er eine Reparatur oder eine Ersatzlieferung bevorzugt. Der Verkäufer kann die vom Kunden gewählte Option nur dann ablehnen, wenn diese für ihn unzumutbar oder unmöglich ist. Beispielsweise ist der Verkäufer nicht verpflichtet, das Nachfolgemodell zu liefern, wenn das beanstandete Modell nicht mehr verfügbar ist. Ebenso kann der Verkäufer eine übermäßig kostspielige Reparatur verweigern.

Sollte die Reparatur oder Ersatzlieferung scheitern, hat der Kunde ein weiteres Wahlrecht: Er kann den Vertrag rückgängig machen oder eine entsprechende Preisminderung aufgrund des Mangels verlangen.

Doch wer trägt die Beweislast in diesem Zusammenhang? Wenn der Käufer ein Endverbraucher ist, wird im ersten Jahr nach Übergabe der Ware gesetzlich vermutet, dass der aufgetretene Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden war. In diesem Fall ist der Kunde nicht verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass die Ware von Anfang an mangelhaft war. Der Verkäufer kann jedoch diese gesetzliche Vermutung widerlegen, wenn er dies nachweisen kann. Wenn der Mangel erst nach einem Jahr auftritt, liegt die Beweislast hingegen beim Kunden, der nachweisen muss, dass der Mangel von Anfang an bestanden hat.

Es ist wichtig anzumerken, dass die Gewährleistung und die Garantie nicht verwechselt werden sollten. Die Garantie ist ein freiwilliges Haltbarkeits- oder Funktionsversprechen, das vom Verkäufer oder Hersteller gegeben wird und in der Regel über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht.

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de

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