Vertragsstrafe - 5% von was?
- 2 Minuten Lesezeit

Vertragsstrafen sind üblicher Bestandteil von Bauverträgen. Wird eine Leistung innerhalb eines bestimmten Zeitraums versprochen und wird dieser Zeitraum überschritten, kann dies für den Unternehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe führen.
Folker Schönigt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Bremen
Voraussetzung ist, dass der Unternehmer die Bauzeitverzögerung zu vertreten hat. Der dazu häufig erhobene Einwand, man habe die Verzögerung wegen "Schlechtwetter" nicht einhalten können, hilft nur bedingt, weil der Unternehmer das übliche Wetter während der Bauzeit berücksichtigen muss. Dass es also im Winter kalt ist, kann er nicht ohne Weiteres dafür anführen, dass er eine Bauzeitverzögerung nicht zu verteten hätte.
- Vertragsstrafe, wenn der Unternehmer die Bauzeitverzögerung zu vertreten hat -
Die Geltendmachung einer Vertagsstrafe kann aber daran scheitern, dass die Vertagsstrafenklausel unwirksam ist. Dies kann deshalb der Fall sein, weil der Unternehmer durch die Vertragsstrafenklausel in unangemessener Weise benachteiligt wird (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine Klausel mit einer unangemessenen Benachteiligung hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung Urteil vom 15. Februar 2024, Az.: VII ZR 42/22 angenommen.
- Vertragsstrafenklausel kann unwirksam sein -
Vereinbart war eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% der Auftragssumme, was zunächst unproblematisch erscheint, da nach bisheriger Rechtsprechung eine unangemessenen Benachteiligung erst dann vorliegt, wenn die Vertragsstrafe eine Höhe von 5% der Auftragssumme überschreitet. Nach Auffassung des BGH kann aber auch eine Vertragsstrafe die diese Grenze nicht überschreitet, zu einer unangemessenen Benachteiligung führen, wenn ein Einheitpreisvertrag vorliegt.
- Unwirksamkeit aufgrund unangemessener Benachteiligung -
Bei einem Einheitspreisvertrag kann die Anknüpfung der Vertragsstrafe an die vor Auftragsdurchführung vereinbarte Auftragssumme aus unterschiedlichen Gründen, so z.B. durch Verringerung der tatsächlich ausgeführten gegenüber den bei Vertragsschluss vereinbarten Mengen, nachträglich zur Absenkung des Auftragsumfangs führen. Damit können 5 % der Auftragssumme 5 % des Vergütungsanspruchs erheblich übersteigen. Dies wäre jedoch eine unangemessenen Benachteilgung für den Unternehmer im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, was zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Auch ein Korrektiv sah der Vertrag nicht vor.
- 5% der Auftragssumme beim Einheitspreisvertrag ist unwirksam -

Eine Vertragsstrafe darf beim Einheitspreispreis mit 5% der Auftragssumme nicht vereinbart werden, ohne das für Mindermengen eine Regelung geschaffen wird.
Folker Schönigt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Bremen
Artikel teilen: