Vertragsstrafe im Arbeitsrecht: Wie hoch darf sie sein und was ist zulässig?

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Die Gestaltung und der Inhalt von Arbeitsverträgen werfen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer immer wieder Fragen auf. Ein besonders sensibles Thema ist dabei die Vereinbarung von Vertragsstrafen. Doch was ist erlaubt, und wo liegen die rechtlichen Grenzen? Darf eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag höher angesetzt sein als die gesetzliche Kündigungsfrist?  

Vertragsstrafen im Arbeitsrecht: Eine Übersicht

Eine Vertragsstrafe im Arbeitsverhältnis soll Arbeitnehmer dazu bewegen, sich an vertragliche Pflichten zu halten. Solche Klauseln kommen typischerweise bei Verstößen gegen Verschwiegenheitspflichten oder bei Verletzungen anderer vertraglicher Pflichten zum Tragen. Das Arbeitsrecht erlaubt grundsätzlich die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, allerdings unterliegt diese strengen Grenzen, um den Arbeitnehmer vor einer unverhältnismäßigen Belastung zu schützen.

Vertragsstrafen dürfen nicht unverhältnismäßig sein

Die Rechtsprechung, insbesondere die Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG), stellt klar: Vertragsstrafen dürfen nicht unverhältnismäßig sein. Entscheidend ist, dass die Vertragsstrafe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Vertragsverstoßes steht. Sie darf nicht derart hoch sein, dass der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt wird.

Abgrenzung zur Unverhältnismäßigkeit

Das Arbeitsgericht prüft die Angemessenheit einer Vertragsstrafe anhand der Einzelfallumstände. Wenn eine Vertragsstrafe beispielsweise das Doppelte oder Dreifache des Bruttomonatsgehalts beträgt, könnte dies als unverhältnismäßig angesehen werden. Eine unangemessene Vertragsstrafe wäre im Zweifel unwirksam, was zur Folge hätte, dass der Arbeitnehmer diese nicht zahlen muss.

Ein weiterer entscheidender Punkt ist, dass die Vertragsstrafe auch nicht die beiderseitigen Interessen unberücksichtigt lassen darf. Während der Arbeitgeber ein legitimes Interesse an der Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht oder anderer vertraglicher Pflichten hat, darf der Arbeitnehmer nicht übermäßig belastet werden.

Vertragsstrafen in der Probezeit

Besondere Vorsicht gilt bei der Vereinbarung von Vertragsstrafen während der Probezeit. In dieser Phase kann der Arbeitnehmer in der Regel mit einer Frist von nur zwei Wochen kündigen. Wenn hier eine Vertragsstrafe vereinbart ist, die ein Vielfaches des Gehalts beträgt, das der Arbeitnehmer innerhalb der kurzen Kündigungsfrist erhalten würde, könnte dies ebenfalls als unverhältnismäßig bewertet werden.

Rechtstipp:

Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass Vertragsstrafeklauseln individuell angepasst und rechtlich geprüft werden. Arbeitnehmer, die mit einer solchen Klausel konfrontiert sind, sollten genau prüfen, ob diese verhältnismäßig ist. Eine unverhältnismäßige Vertragsstrafe kann im Zweifel unwirksam sein, sodass der Arbeitnehmer keine Zahlung leisten muss.

Eine rechtlich fundierte Prüfung eines Arbeitsvertrages ist sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber empfehlenswert. Arbeitnehmer sollten insbesondere darauf achten, ob eine Vertragsstrafe so hoch ist, dass sie faktisch einer Erpressung gleicht. Im Zweifelsfall kann eine solche Klausel unwirksam sein, sodass der Arbeitnehmer sich gegebenenfalls zur Wehr setzen kann.

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Foto(s): pixabay

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