Vertragsstrafe - Innung des Kraftfahrzeughandwerks Oberfranken + JuS RAe Schloms & Partner

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Uns liegt ein Schreiben der Innung des Kraftfahrzeughandwerks Oberfranken aus Hof vor, die sich von den JuS Rechtsanwälten, Schloms & Partner aus Augsburg vertreten lassen.

 

Gegenstand des Schreibens 

Vorangegangen war diesem Schreiben offensichtlich bereits Anfang des Jahres eine Abmahnung, die zu der Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens geführt hatte.

Mit der Erklärung hatte der Adressat dieses erneuten Anschreibens unter Vertragsstrafe unter anderem versprochen es (künftig) zu unterlassen, „in Verkaufsanzeigen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen zu werben, ohne auf den gewerblichen Charakter des Angebots eindeutig hinzuweisen“. Damit mahnt die Innung des Kraftfahrzeughandwerks Oberfranken inhaltlich in ähnlicher Art und Weise ab, wie bspw. der Verband bayerischer Kfz Innungen für fairen Wettbewerb e.V., über den wir bereits berichtet haben:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/vbkfw-ev-verband-bayerischer-kfz-innungen-fuer-fairen-wettbewerb-ev-abmahnungen-vertragsstrafen_182524.html

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/abmahnung-des-verband-bayerischer-kfz-innungen-fuer-fairen-wettbewerb-e-v-erhalten/

Mit dem jetzigen Schreiben wird dem durch Unterlassungserklärung gebundenen Adressaten mitgeteilt, man habe Hinweise darauf erhalten, dass dieser (erneut) für den Verkauf von Fahrzeugen ohne Hinweis auf seine Gewerblichkeit, im Gegenteil unter der Rubrik „Nur Privatangebote“ werbe.

 

Forderung der Innung des Kraftfahrzeughandwerks Oberfranken

Der Unterlassungsschuldner und Adressat des erneuten Schreibens wird unter Fristsetzung aufgefordert, schriftliche Nachweise dafür zu erbringen, dass es sich bei den genannten Angeboten um eine ausschließlich private Veranlassung gehandelt hat. Für die Auskunftsforderung beruft sich die Innung auf BGH, GRUR, 1990, 542. Als geeignet betrachtet man den Hinweisen nach die Vorlage des An- und Verkaufvertrages, des Kfz-Briefes, der Versicherungsbescheinigung und des Kfz-Steuerbescheids, sondern sich hieraus die hier für die Innung erforderlichen Daten ableiten ließen.

Sollte der Adressat innerhalb der gesetzten Frist keine (geeignete) Rückmeldung geben, wird angekündigt, für jede Wiederholungshandlung die versprochene Vertragsstrafe  von (hier) 3.000,00 EUR einzufordern und ggf. gerichtlich durchzusetzen.

 

Reaktion und Einschätzung

Auch dieses Schreiben zeigt deutlich die Gefahr einer Abmahnung und der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Angelegenheit ist mit der Unterzeichnung und Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung eben nicht beendet, die strafbewehrte Bindung beginnt erst damit und dauert mind. 30 Jahre lang an. Solche Vertragsstrafeforderungen, die sehr schnell sehr hoch werden können, sind uns in letzter Zeit vermehrt zur Kenntnis gelangt. Es ist daher bereits bei Erhalt einer berechtigten Abmahnung äußerst wichtig, genau über die Reichweite des abverlangten Versprechens aufgeklärt zu sein, die Abgabe richtig vorbereitet zu haben und nicht mehr zu versprechen, als unbedingt erforderlich ist („modifizierte Unterlassungserklärung").  

Es ist natürlich Tatfrage, ob ein Wiederholungstatbestand vorliegt (und von wie vielen Wiederholungshandlungen auszugehen ist). Dies prüft der Fachmann, bestenfalls ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, und schätzt die Sach- und Rechtslage mit der erforderlichen Sicherheit richtig ein.

Selbst wenn von Wiederholungshandlung auszugehen ist, kann hier noch eine teils sehr deutliche Schadensminderung gelingen. Keinesfalls sollten die Zahlungsforderungen der Gegenseite ungeprüft gezahlt werden!

 

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