Verweigert der Arbeitnehmer die Annahme der Kündigung, läuft dennoch die Klagefrist von 3 Wochen

  • 1 Minuten Lesezeit

Ein Arbeitsverhältnis kann (unter anderem) durch eine Kündigung des Arbeitgebers beendet werden. Die Kündigung muss die Schriftform einhalten – sie muss daher eigenhändig unterschrieben sein.

Es handelt sich bei einer Kündigung um eine sogenannte „empfangsbedürftige Willenserklärung“. Die Kündigung wird daher erst wirksam, wenn Sie dem Arbeitnehmer zugeht.

Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung (insbesondere nach dem Kündigungsschutzgesetz) geltend machen, muss er innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung bei ihm (dem Arbeitnehmer) Klage beim Arbeitsgericht erheben.

Oft werden Kündigungen im Betrieb persönlich übergeben. Manche Arbeitnehmer verweigern dann die Annahme der Kündigung. Dies ist jedoch nicht so einfach möglich: Wenn der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben übergeben will und der Arbeitnehmer es nicht annimmt, dann kann der Arbeitgeber es ablegen. Liegt das Schreiben so, dass der Arbeitnehmer es mitnehmen könnte – dann ist es zugegangen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 2 AZR 483/14) entschieden.

Wenn die Kündigung zugegangen ist, dann beginnt auch der Lauf der Klagefrist, dies beträgt nur 3 Wochen.

Es bringt also dem Arbeitnehmer in der Regel nichts, wenn er die Annahme verweigert. Der Arbeitgeber wird die Kündigung dann meist vorsorglich noch per Post oder Bote zustellen. Dennoch ist die Kündigung bereits bei der Annahmeverweigerung zugegangen und hat den Fristlauf in Gang gesetzt.

In solchen Situationen sollte im Zweifle zeitnah fachanwaltliche Hilfe in Anspruch genommen und vorsorglich rechtzeitig geklagt werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Mathias Wenzler

Beiträge zum Thema