Verwenden von Personendaten ehemaliger Kunden rechtswidrig

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Das Verwenden von Daten ehemaliger Kunden, die zu einem konkurrierenden Stromanbieter gewechselt haben, ist rechtswidrig, wenn sie zu einer Rückgewinnung genutzt werden.

Im zugrundeliegenden Fall waren sowohl Kläger als auch Beklagter Stromanbieter. Da einige Kunden der Beklagten zu einem Konkurrenten gewechselt sind, sendete der Beklagte an seine ehemaligen Kunden unter Verwendung ihrer Personendaten Werbeschreiben um diese zurückzugewinnen. Das klägerische Unternehmen sah in dieser Werbeaktion einen Wettbewerbsverstoß, da das beklagte Unternehmen die Daten der ehemaligen Kunden ohne deren Einwilligung verwendet hat. Deshalb machte die Klägerin einen Unterlassungsanspruch geltend.

Das Oberlandesgericht Köln sprach der Klägerin den begehrten Anspruch zu.

Nach Ansicht des Gerichts ist das Verhalten des beklagten Stromanbieters als wettbewerbswidrig einzustufen. Nach den einschlägigen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen Adressdaten von Personen nur mit deren Einwilligung verwendet werden. Zudem müssen die Interessen der Adressaten berücksichtigt werden und solche Werbeaktionen müssen sich auf ein bestehendes Vertragsverhältnis stützen. Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung keineswegs erfüllt. Daher steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zu. (OLG Köln, Urteil vom 19.11.10 - 6 U 73/10)


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