Verwendung der Formulierung „in der Regel“ in AGB-Klausel unzulässig
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[image]In einem aktuellen Beschluss hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main im Wege einer einstweiligen Verfügung die weitere Verwendung der Formulierung „Die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von zwei Werktagen nach Zahlungseingang" in den AGB eines Onlineshops untersagt.
Der beklagte Onlineshop-Betreiber verwendete in den AGB seines Onlineshops verschiedene AGB. Bezüglich der Lieferzeit verwendete er in den AGB die Formulierung „Die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von zwei Werktagen nach Zahlungseingang". Der Shop-Betreiber wurde, unter anderem wegen der Verwendung dieser Klausel, zunächst erfolglos abgemahnt. Da er nicht reagierte, wurde gegen ihn Klage erhoben.
Die Richter des OLG Frankfurt am Main kamen in ihrem Beschluss zu dem Ergebnis, dass durch die Verwendung dieser Klausel gegen die §§ 3, 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) i. V. m. § 308 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstoßen wird, da die Lieferfrist durch die Verwendung der Formulierung „in der Regel" für die Kunden des Datenschutzerklärung und AGB – Was braucht ein Online-Shop?">Onlineshops nicht hinreichend bestimmt ist. Solche AGB-Klauseln werden zur Überprüfung immer möglichst kundenfeindlich ausgelegt. In diesem Fall ist die Formulierung so zu verstehen, dass der Verwender sich selbst vorbehalten will zu entscheiden, wann die Lieferung im Regelfall und wann sie im Ausnahmefall erfolgt.
(OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 27.07.2011, Az.: 6 W 55/11)
(WEI)
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