Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel im Unfallprozess

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Nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.05.2018 – XI ZR 233/17 – hat der BGH erklärt, dass Dashcams bei Verkehrsunfällen als Beweismittel verwertet werden können. 

Die dahingehende Rechtsprechung der Instanzgerichte ist bis heute sehr uneinheitlich. Das Problem besteht im Wesentlichen darin, dass danach zu unterscheiden ist, ob die so gemachten Aufzeichnungen anlassbezogen erfolgen oder nicht. Grundsätzlich werden durch solche Aufzeichnungen möglicherweise Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen verletzt und damit Verstöße gegen Regelungen das Bundesdatenschutzgesetz begangen.

Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob solche Aufzeichnungen dennoch zur Aufklärung eines Verkehrsunfalls herangezogen werden dürfen.

Der anhand der Rechtsprechung und nunmehr auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennbare Trend wird wohl dahin gehen, solche Aufzeichnungen auch im Rahmen eines Zivilprozesses als Beweismittel zuzulassen.

Angesichts der Fülle von geführten Schadensersatzprozessen stellen sich immer wieder erhebliche Beweisprobleme, wie sich ein Verkehrsunfall beispielsweise tatsächlich ereignet hat. Für betroffene Verkehrsteilnehmer stellt es oftmals ein unerträgliches Ergebnis dar, wenn die beweisbelastete Partei im Prozess allein deshalb unterliegt, weil sie den Hergang nicht beweisen kann. Durch die nunmehr getroffene Entscheidung des BGH ist zu erwarten, dass Geschädigte auch im Klageverfahren deutlich bessere Karten haben können.


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