Verwirkung von Trennungsunterhalt bei langer Trennungsdauer

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Sobald sich Ehepaare trennen, ist mit dem Trennungszeitpunkt dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten der sogenannte Trennungsunterhalt seitens des anderen Ehepartners zu gewähren (§ 1361 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch entspringt aus dem Gedanken der gleichwohl bestehenden ehelichen Bindung und endet grundsätzlich erst dann, sobald die Ehescheidung rechtskräftig geworden ist.

Das OLG Bamberg (OLG Bamberg vom 13.05.2014 – 7 UF 361/13) hat jedoch in einem kürzlich ergangenen Beschluss entschieden, dass Trennungsunterhalt zu versagen ist, wenn die noch verheirateten Ehegatten bereits mehr als 10 Jahre getrennt leben.

Sachverhalt

Nachdem die Ehegatten bereits seit 10 Jahren in Trennung lebten, verlangte der Ehemann von seiner Frau plötzlich die Zahlung von Trennungsunterhalt. Die Parteien hatten 1975 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die heute volljährig sind. Der Ehemann lebt mittlerweile bei seiner Freundin und bezieht eine Rente sowie Sozialleistungen. Das Amtsgericht hatte den Antrag bereits abgewiesen. Dagegen legte der Ehemann Beschwerde ein. Er verwies darauf, dass es für die Gewährung von Trennungsunterhalt auf die Dauer der Trennungszeit nach dem Gesetz nicht ankomme.

Der Beschluss

Das OLG Bamberg wies die Beschwerde des Ehemanns jedoch zurück. Das Gericht führte aus, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt wegen der langen Trennungszeit verwirkt sei. Bei langjähriger Trennung, die länger als 10 Jahre andauere, sei der Trennungsunterhalt unter dem Gesichtspunkt des § 1361 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1579 Nr. 8 BGB verwirkt. Nach solch einer langen Trennungszeit fehle es vorliegend an der ehelichen Solidarität. Die Verpflichtung zur ehelichen Solidarität gelte nicht unbeschränkt, vielmehr sei unter Würdigung der Gesamtumstände zu beurteilen, inwieweit die auf dem Solidaritätsgedanken fußenden ehelichen Pflichten noch bestünden. Gemäß § 1579 BGB ist daher der Unterhalt zu versagen, da die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen aufgrund der langen Trennungszeit sonst grob unbillig wäre.

Fazit

Der geschilderte Fall zeigt, dass Betroffene nicht zögern sollten, umgehend nach der Trennung alle nötigen Schritte einzuleiten, um Unterhaltsfragen zu klären. Ob Ansprüche auch nach langjähriger Trennung noch bestehen, ist trotz des Beschlusses aber stets anhand jedes Einzelfalls zu prüfen. Wir helfen Ihnen dabei.


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