Verwirkung von Trennungsunterhalt: So schnell ist der Anspruch auf Trennungsunterhalt futsch

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Da hätte man besser vorher nochmal nachgedacht: Nach der Trennung von seiner Gattin hatte er zusammen mit einer anderen Frau beim Jobcenter eine Bedarfsgemeinschaft geltend gemacht. Obendrein schwärmte er bei Facebook öffentlich von der Dame als seiner „großen Liebe“. Vor Gericht behauptete er allerdings, keine neue Partnerin zu haben. Vergeblich. Der Unterhaltsanspruch gegenüber der Ex-Frau war trotzdem futsch.

Grundlage für diesen Fall (Beschluss v. 28.4.2016 – 13 UF 17/16) ist eine Regelung, wonach der Unterhaltsanspruch getrenntlebender Partner endet, sobald der Unterhaltbedürftige eine neue Beziehung eingeht, die mit der Ehe als Versorgungsinstitution vergleichbar ist – juristisch ist von einer Einstandsgemeinschaft die Rede (§§136 III, 1579 Nr. 2 BGB). Genau das war hier nach Ansicht des Gerichts der Fall.

Das Paar hatte sich nach fast 25 Jahren Ehe getrennt. Die Frau zahlte dem Mann zunächst monatlichen Trennungsunterhalt. Doch dann ging der Mann eine neue Partnerschaft ein. Er selbst sprach davon, dass er bei der Dame – immerhin die Ex-Frau, mit der er vor der nun gescheiterten Ehe zusammenlebte – nur zur Miete wohne, und bestritt eine Partnerschaft. Das war dem Gericht allerdings zu wenig. Denn die unterhaltpflichtige Frau hatte triftige Argumente vorgebracht, die für eine neue Bindung des Mannes sprachen. So hatte der sich zusammen mit der Frau, bei der er angeblich nur zur Miete wohnt, beim Jobcenter als Bedarfsgemeinschaft gemeldet. Für das Gericht ein Indiz, dass es sich hier um eine Lebensgemeinschaft handelt. Denn eine Bedarfsgemeinschaft definiert sich laut Sozialgesetzbuch durch den wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen.

Und dann hatte sich der Mann ja auch noch im sozialen Netzwerk Facebook über seine angebliche Vermieterin ausgelassen. Er schwärmte hier von seiner „großen Liebe“. Sie wiederum sprach von ihrem „allesgeliebten Mann“. Auch diese öffentlichen Bekenntnisse waren für das Gericht ein „Ausdruck einer verfestigten Lebensgemeinschaft“.

Dabei spielt es nach Ansicht des Gerichts keine Rolle, wie lange diese Beziehung bereits währt, um als verfestigt zu gelten. Entscheidend für das Urteil und den Verlust des Anspruchs auf Trennungsunterhalt sei allein die Tatsache, dass sich der Mann mit der neuen Lebensgemeinschaft endgültig aus der ehelichen Solidarität herausgelöst hat.

Um auch weiterhin Trennungsunterhalt zu bekommen, hätte der Mann die Aussagen seiner Ex-Frau widerlegen müssen. Das habe er nicht getan, so das Gericht. Es reiche eben nicht, die Vorwürfe lediglich zu bestreiten. Er hätte Tatsachen vorbringen müssen, die belegen, dass er mit der anderen Dame tatsächlich nur in einer Art Wohngemeinschaft lebe. Oder eben vor dem Facebook-Post und dem Gang zum Jobcenter nachdenken müssen...


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