Verzug beim Arbeitslohn - 40,00 € Schadenspauschale

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Neues Recht - bald für alle Arbeitnehmer

Bisher galt, zahlt der Arbeitgeber den Lohn verspätet oder gar nicht, so kann der Arbeitnehmer bei Verzug zwar Verzugszins, jedoch keine Mahngebühren oder gar die Erstattung von Anwaltskosten geltend machen. § 12 a ArbGG schließt einen solchen Erstattungsanspruch aus.

Seit Sommer 2014 gilt der neue § 288 Abs. 5 BGB, der neben dem Allgemeinen Verzugszins von 5 % über Basis zumindest eine Schadenspauschale von 40,00 € für jeden Fall des Zahlungsverzuges gewährt.

Schadensersatzpauschale bei jeder Entgeltforderung

Diese Schadenersatzpauschale entsteht immer dann, wenn es sich um einen Entgeltanspruch handelt. Die Aufforderung ein Zeugnis zu erstellen oder Urlaub zu gewähren, unterfällt dem nicht.

Besteht das Gehalt eines Arbeitnehmers aus mehreren Bestandteilen, also der Grundvergütung, Fahrtkostenerstattung, vermögenswirksame Leistungen, Zuschlägen pp., so entsteht die Pauschale für jeden einzelnen Entgeltbestandteil.

Auch wenn Raten – oder Abschlagszahlungen – vereinbart wurden und für diese ein genaues Zahlungsdatum bestimmt ist, kann die Pauschale geltend gemacht werden.

Da die Vergütung in der Regel monatlich abgerechnet wird, entsteht der Anspruch auf die Schadenspauschale auch jeden Monat für den Abrechnungsbetrag neu.

Grundvoraussetzung Verzug

Grundvoraussetzung für die Entstehung der Pauschale ist ein Verzug des Zahlungsschuldners. Da für die Lohnzahlung üblicherweise der Monatsletzte oder ein im Vertrag bestimmtes Datum gilt, entsteht der Verzug bei Fristüberschreitung, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf.

Neu- und Altverträge

Die Schadenersatzpauschale ist derzeit für jeden Vertrag begründet, der nach dem 28.07.2014 geschlossen wurde. Für bereits zuvor geschlossene Arbeitsverträge (Altverträge) entsteht die Schadenspauschale, wenn es um Leistungen geht, die nach dem 30.07.2016 erbracht werden.

Fazit

Arbeitgeber sollten umso genauer darauf achten, dass die berechtigten Entgelte vollumfänglich zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt an die Arbeitnehmer gezahlt werden. Kommt es zum Verzug auch nur einzelner Entgeltbestandteile, fällt neben dem Verzugszins nunmehr auch für jeden Entgeltbestandteil die Schadenspauschale in Höhe von 40,00 € an.

Frank A. Hartmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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