Lohn verspätet gezahlt? Bundesarbeitsgericht streicht Mitarbeitern die 40,00 Euro Schadenspauschale

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Keine Verzugspauschale von 40,00 Euro für unpünktliche Lohnzahlung. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 25.09.2018 entschieden (Az 8 AZR 26/18). Es stellte sich damit gegen die überwiegende Ansicht der Arbeitsgerichte, die in der Vergangenheit bei schleppender Zahlung des Arbeitgebers den Mitarbeitern zumindest einen kleinen Ausgleich für die entstandenen Kosten gewährt hatten.

Die Vorschrift des § 288 Abs. 5 BGB wurde eingeführt, um säumigen Schuldnern Beine zu machen. Wenn dieser kein Verbraucher war, sollte er seinem Gläubiger eine Pauschale von 40,00 Euro zahlen. Diese Pauschale wurde auch Arbeitgebern von uns in Rechnung gestellt, die das Gehalt nicht pünktlich überwiesen haben. Allerdings entzündete sich schon bald ein Streit an der Frage, ob § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) den Erstattungsanspruch ausschließt. § 12 a ArbGG ist eine spezielle Vorschrift für das Verfahren vor den Arbeitsgerichten: Üblicherweise muss der Verlierer in einem Gerichtsverfahren die Kosten zahlen. Im Arbeitsgerichtsprozess der ersten Instanz trägt jeder aber seine Kosten selbst – es kommt nicht darauf an, wer gewinnt oder verliert. Das Bundesarbeitsgericht hat schon früher den Anwendungsbereich der Vorschrift erweitert. Auch die außergerichtliche Tätigkeit seines Rechtsanwalts konnte ein Mitarbeiter nicht dem Arbeitgeber in Rechnung stellen.

Diesen Grundsatz wendete das Bundesarbeitsgericht nun auch auf die Schadenspauschale an und versagte dem Kläger in der letzten Instanz die Zahlung, obwohl die Vorinstanzen zu seinen Gunsten entschieden hatten.


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