Verzugszinsen für Pflegedienst

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Am 07.05.2015 entschied der Bundesgerichtshof, daß das Sozialamt Verzugszinsen an den Pflegedienst zahlen muß, falls es die von der Pflegeversicherung nicht gedeckten Kosten nicht rechtzeitig übernimmt (Az. III ZR 304/14).

Die Klägerin, ein ambulanter Pflegedienst, hat mit mehreren Pflegebedürftigen Pflegeverträge geschlossen. Da die Pflegebedürftigen auch sozialhilfebedürftig waren, übernahm der Sozialhilfeträger durch einen Leistungsbescheid die Kosten der erbrachten Pflegeleistungen. Die Rechnungen des ambulanten Pflegedienstes bezahlte der Sozialhilfeträger aber erst nach der dritten Mahnung. Zu dem Zeitpunkt befand er sich bereits im Verzug.

Verzugszinsen wollte der Sozialhilfeträger aber nicht zahlen, weil er meinte, daß er sich auf der Ebene des öffentlichen Rechts bewege und deshalb keine Verzugszinsen auf der Grundlage des bürgerlichen Rechts zu zahlen brauche.

Das entschied der Bundesgerichtshof anders: Es stimmt zwar, dass sich der Sozialhilfeträger auf der Ebene des öffentlichen Rechts bewegt. Aber durch den Leistungsbescheid ist der Sozialhilfeträger zu dem Verhältnis zwischen dem ambulanten Pflegedienst und den Pflegebedürftigen hinzugetreten, welches sich auf der privatrechtlichen Ebene bewegt. Deshalb muß sich der Sozialhilfeträger, wenn es um die Erfüllung der Zahlungspflichten aus dem Pflegevertrag geht, an die Vorschriften des BGB halten und im Falle des Verzuges Zinsen zahlen.


Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht von der Kanzlei für Pflegerecht in Lüdinghausen unter 0 25 91 – 20 88 58 und Dortmund unter  02 31 - 22 25 568 .


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