VG Osnabrück bejaht Flüchtlingseigenschaft bei Kriegsdienstverweigerern

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Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat am 5. Februar 2018 drei Syrern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, die aus ihrem Land geflohen sind, um sich dem Kriegsdienst zu entziehen.

Das wäre bei der sehr unterschiedlichen Handhabung dieser Frage an deutschen Gerichten erstmal nicht weiter interessant. Wäre da nicht die Tatsache, dass das Oberverwaltungsgericht in Niedersachsen im Juni 2017 diese Frage eigentlich einheitlich für ganz Niedersachsen geklärt hat – und zwar anders.

Das OVG in Lüneburg hat entschieden, dass Kriegstdienstverweigerern die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzusprechen ist. Kriegsdienstverweigerern drohe bei einer Rückkehr zwar Gefängnis und möglicherweise Folter, aber dies stelle keine politische Verfolgung dar.

Damit widersetzt sich das VG Osnabrück ganz klar diesem Richtungsurteil.

Es bleibt abzuwarten, ob das BAMF nun Berufung einlegt gegen die drei jüngsten Urteile des VG Osnabrück (VG Osnabrück, Az. 7 A 453/16, 7 A 293/16, 7 A 250/16).

Auch im benachbarten Bundesland Nordrhein-Westfalen hat das OVG in Düsseldorf diese Frage genauso entschieden wie das OVG Lüneburg. Und auch dort gibt es Verwaltungsgerichte, die sich nicht an die obergerichtliche Rechtsprechung halten und Kriegsdienstentziehern die Flüchtlingseigenschaft zusprechen, z. B. das Verwaltungsgericht in Münster und Gelsenkirchen.

In Baden-Württemberg; Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen wiederum haben die Oberverwaltungsgerichte entschieden, dass syrische Kriegsdienstverweigerer den Flüchtlingsstatus erhalten müssen, da sie politisch verfolgt seien. In Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein haben die Oberverwaltungsgerichte die Praxis des BAMF bestätigt und die Klagen auf die Flüchtlingseigenschaft abgewiesen.

De facto ist es demnach nur vom Zufall abhängig, welchen Aufenthaltsstatus diese Schutzsuchenden erhalten, allein abhängig davon, wo sie wohnen. Denn danach richtet sich letztlich, welches Gericht für sie zuständig ist.


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