VG Stuttgart vom 25.02.2000 – Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei Drogen

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Nach einem Fahrerlaubnisentzug wegen Drogenkonsums wird die Fahrerlaubnis nur nach Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens wiedererteilt. In den Fällen von Drogenabhängigkeit ist ein Zeitraum von einem Jahr gem. Nr. 9. 5 der Anlage 4 zu FeV unmittelbar nur für die Fälle der Abhängigkeit vorgeschrieben.

Ist von einer Drogenabhängigkeit auszugehen, muss der nachzuweisenden Abstinenz von einem Jahr zusätzlich noch eine Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung vorausgehen.

Was passiert, wenn die Behörde vom Konsum harter Drogen ausgeht?

Gesetzlich nicht geregelt ist, ob dies auch für den Konsum von sogenannten harten Drogen anzuwenden ist. Viele Behörde wenden die Frist von einem Jahr gem. Nr. 9. 5 der Anlage 4 zu FeV jedoch entsprechend auch in diesen Fällen an.

Was gilt bei Cannabiskonsum?

Wenn kein atypischer Sachverhalt im Sinne der Vorb. 3 zur Anlage 4 der FeV vorliegt, muss auch hier in entsprechender Anwendung von Nr. 9.5 Anlage 4 der FeV eine einjährige Abstinenz nachgewiesen werden (BayVGH SVR 2009, 111). Möglich ist dies über die Anordnung überraschender und kurzfristiger Drogenscreenings.

Muss die Fahrerlaubnisbehörde Hinweise zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis geben?

Den Fahrerlaubnisbehörden steht es nah pflichtgemäßem Ermessen frei, Auskünfte über Hilfen zur Wiedererlangung zu geben.

Beschränkt die Behörde jedoch die Hinweise nicht auf Stellen, die bestimmte gesetzlich geregelte Kriterien erfüllen, darf Sie jedoch nicht einzelne Stellen von Hinweisen ausnehmen, soweit nicht eine Gefahr für Hilfesuchende gegeben ist (VG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2000 – 10 K 7068/97 NZV 2000, 351).

Der Autor des Rechtstipps, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen, hat sich auf das Fahrerlaubnis-, Straf- und Bußgeldrecht im Verkehrsrecht spezialisiert. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ihm das Zertifikat Q für besondere Bemühungen in der Fortbildung verliehen.



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