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Von A wie Avatar bis Z wie Zwitschern

  • 3 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Twitter zählt mittlerweile zu einer der beliebtesten Kommunikationsplattformen im Internet. Der blaue Vogel „Larry" ist das Markenzeichen für die kurzen Beiträge, die auf Twitter eingestellt und als Tweet bezeichnet werden. To tweet ist Englisch und bedeutet zwitschern. Doch so schön das Gezwitscher für die Twittergemeinde auf den ersten Blick ist, mancher Tweet kann für den Nutzer rechtliche Konsequenzen haben. Juristische Fettnäpfchen lauern an vielen Stellen.

Account und Avatar

Schon bei der Registrierung können die ersten Fehler gemacht werden. Bei der Suche nach dem passenden Namen sollten Twitterer darauf achten, dass der Account nicht das Namensrecht Dritter verletzt. Wenn dann für den Namen auch noch eine Marke registriert ist, hat der Markenrechtsinhaber allein das ausschließliche Recht, diese zu verwenden und kann die Nutzung auch nach dem Markengesetz (MarkenG) untersagen.

Als Avatare sollten nur Bilder verwendet werden, an denen man ein entsprechendes Nutzungsrecht hat. Sind Personen abgebildet, ist das Recht am eigenen Bild, §§ 22 ff. Kunsturhebergesetz (KUG), zu beachten. Daneben besteht für Fotos auch urheberrechtlicher Schutz. Urheberrechtlich geschützt sind aber nicht nur Bilder, sondern auch andere grafischen Darstellungen, etwa Zeichnungen, Comics oder Logos. Wer solche Dateien ohne Genehmigung des Rechteinhabers für seinen Twitter-Account nutzt, für den kann es teuer werden.

Tweets und Links

Mit einer Zeichenlänge von maximal 140 Zeichen werden die meisten Tweets selbst nicht speziellen Urheberrechtsschutz genießen, dafür muss erst ein bestimmter Grad an persönlicher geistiger Schöpfung erreicht werden. Ausnahmen sind aber möglich. Wer zum Beispiel die Zeile eines bekannten Gedichts oder den Refrain eines Liedes twittert, muss damit rechnen, dass der Urheber gegen ihn vorgeht - das gilt sogar bei kürzeren Tweets. Unbegrenzt kann man lediglich Werke von Autoren nutzen, die siebzig Jahre oder mehr bereits tot sind.

Auch die Links, die man setzt, sollte man mit Bedacht auswählen. Links mit rechtswidrigen Inhalten sind absolut tabu. Eine Haftung für Links kommt in Betracht, wenn man sich deren Inhalt absichtlich zu eigen macht.

Netiquette und Fake

Auch wenn es im Netz manchmal hoch emotional werden kann, Tweets sollten stets die Netiquette beachten. Denn Beleidigungen sind auch auf Twitter strafbar. Zwar herrscht im Netz der Grundsatz der Meinungsfreiheit. Dieser wird aber weniger gewichtet, wenn die Äußerung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt und den Grad der Schmähkritik erreicht. Zivilrechtlich können die Geschädigten nicht nur Schadensersatz, sondern in schweren Fällen sogar Schmerzensgeldansprüche geltend machen.

Um unnötigen Rechtsstreit zu vermeiden, sollte man ebenso darauf verzichten, den Eindruck zu erwecken, dass man eigentlich als eine andere Person twittert. Solche sog. Fakes können sich rächen. Wer den Twitter-Account eines Nutzers kopiert und vorgibt, als diese Person zu zwitschern, macht sich unter Umständen wegen unzulässiger Vervielfältigung einer Datenbank strafbar. Darüber hinaus muss auch derjenige mit Schadensersatzansprüchen rechnen, der unter einem falschen Namen twittert. Er muss für Verletzungen des Namensrechts oder Namensanmaßung haften.

Sonderregeln und Fazit

Inzwischen nutzen viele Firmen Twitter als Marketing- und Kommunikationsplattform. Für sie gelten noch strengere Regeln als für den privaten Nutzer. Ein Firmen-Account muss zum Beispiel der gesetzlichen Impressumspflicht genügen und Preisangaben in Tweets den Vorschriften der Preisangabenverordnung (PreisangabenVO) entsprechen.

Derzeit sind viele Rechtsfragen zu Twitter noch nicht von den Gerichten entschieden worden. Richter dürften jedoch für die juristische Beurteilung ähnliche Maßstäbe heranziehen, wie sie auch sonst für die Kommunikation im Internet gelten.

Esther Wellhöfer

Juristische Redaktion anwalt.de

Foto(s): ©iStockphoto.com

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