Voraussetzungen der rückwirkenden Rechnungsberichtigung bei § 13 b UStG- Rat vom Fachanwalt!

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Jeder Unternehmer, der ausländischen Leistungsempfängern Rechnungen ausstellt, kennt die Regelung des § 13 b UStG und insbesondere die Absätze 1 und 2. Schwierigkeiten treten auf, wenn Unternehmer irrtümlicherweise von deren Voraussetzungen ausgehen. Dann muss der Leistende die Umsatzsteuer zuzüglich eventueller Zinsen an das Finanzamt nachzahlen. Für den Leistungsempfänger galt bisher, dass er die Vorsteuer erst mit Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung geltend machen kann und dies ohne Erstattungszinsen. Bei vermeintlich innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 13 b Abs. 1 verneinte das BMF sogar eine rückwirkende Rechnungsergänzung und bejahte dies nur in Fällen des § 13 b Abs. 1 UStG. Dem hat das FG Niedersachsen nun mit zwei Entscheidungen (11 K 323/19 und 11 K 324/19) widersprochen.

Europarechtlich war mit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Senatex die rückwirkende Rechungsberichtigung erlaubt und der BFH gab deswegen seine gegenteilige Aufassung auf. Aber keine ungetrübte Freude, natürlich wurden in Deutschland enge Grenzen gesetzt. Die rückwirkende Berichtigung sei nur zu beachten, wenn  die berichtigte Rechnung den Aussteller, Leistungsempfänger, die Leistungsbeschreibung, das Entgelt benennt und einen Steuerausweis enthalte.

Die Finanzverwaltung geht nunmehr entgegen dem BFH davon aus, dass ein Steuerausweis für eine rückwirkende Rechnungsberichtigung nicht notwendig ist, wenn die Parteien über die Steuerschuld des Leistungsempfängers irrten (BMF- Schreiben vom 18.09.2020). Dieses gelte aber nur für die Fälle des § 13 b Abs. 2 UStG und wenn auf die vermeintliche Steuerschuld des Leistungsempfängers hingewiesen wurde.

In den oben genannten beiden Urteilen hat nun das Finanzgericht Niedersachsen die Rückwirkung der Rechnungsergänzung auch bei Fällen des § 13 Abs. 1 UStG bejaht.

Die vom BFH geforderten Mindestanforderungen bezüglich der zu ergänzenden Rechnung seien zulässig, aber die Mindestanforderung des Steuerausweises muss nicht erbracht werden, falls die Beteiligten über die Steuerschuld des Leistungsempfängers irrten. Ein Urteil ist rechtskräftig, gegen das zweite ist eine Revision beim BFH anhängig.

Setzt sich die Auffassung des FG Niedersachsen durch, kann dies in einfach gelagerten Fällen mit großen Vorsteuerbeträgen für die Beteiligten eine große und spürbare Erleichterung sein. Bei komplizierteren Fragen (Insolvenz, Rechtsnachfolge, unterschiedliche Buchungen mit Verrechnung) dürfte der bürokratische Mehraufwand zumindest die Erlangung der Zinsen kompensieren.

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