Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Hausfriedensbruchs gem. § 123 I StGB

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Das Hausrecht, welches aus dem Grundrecht in Art. 13 des Grundgesetztes (Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung) folgt, verleiht dem Hausherrn eine Rechtsposition dergestalt, dass dieser die Entscheidung über Eintritt und Verweilen anderer Personen innerhalb seiner vier Wände treffen darf. Wer sich gegen den Willen des Eigentümers in seinen Räumlichkeiten aufhält, macht sich des Hausfriedensbruches strafbar.

Nicht nur der Eigentümer eines Hauses gilt rechtlich als Hausherr, auch den Mietern einer Wohnung steht die Ausübung des Hausrechts zu, denn der Begriff „Hausherr“ ist rechtlich an Personen gekoppelt, welche ein Nutzungsrecht an den Räumlichkeiten innehaben. Mit der ersten Mietüberweisung besitzt auch der Mieter das Hausrecht. Ab diesem Zeitraum kann sich bspw. der Vermieter seinem Mieter gegenüber eines Hausfriedensbruches strafbar machen.

Das Hausrecht gilt räumlich nicht nur für Räumlichkeiten und Gebäude, sondern auch für das befriedete Besitztum. Dazu zählen eingezäunte Grundstücke, ein Hof, eine eingezäunte Weide oder Wiese, aber auch leerstehende offene Wohnungen und Neubauten können als befriedet gelten, wenn für Außenstehende erkennbar ist, dass der Besitzer Außenstehende vom Betreten abhalten will.

Einen Hausfriedensbruch begeht, wer ein Haus, eine Wohnung, einen Geschäftsraum oder anderweitigen umfriedeten Besitz widerrechtlich betritt bzw. sich nicht entfernt, wenn er dazu vom Inhaber des Hausrechts aufgefordert wird. Dafür reicht es aus, wenn man mit einem Teil seines Körpers in den Raum eindringt. Auch das Befahren eines befriedeten Besitztums zählt dazu. Es genügt das unbefugte Eindringen bzw. das widerrechtliche Eindringen, wogegen der Inhaber ein Hausverbot aussprechen und einen Strafantrag stellen kann. Im Gegensatz zu privaten Räumen bedarf es in öffentlich zugänglichen Räumen eines sachlichen Grundes zum Ausspruch eines Hausverbotes, wie z. B. ein Fehlverhalten (Diebstahl).

Ein Hausfriedensbruch wird nur durch Stellen eines Strafantrages durch den Hausrechtsinhaber innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Tat verfolgt.

Das Strafmaß für Hausfriedensbruch sieht Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen vor. Für den sogenannten schweren Hausfriedensbruch sind bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen.

Hausfriedensbruch gem. § 124 ist dann gegeben, wenn man sich als Teil einer Menschenmenge in gewalttätiger Absicht öffentlich zusammenrottet und vorsätzlich einen Hausfriedensbruch begeht. In diesem Zusammenhang kann es für eine Strafbarkeit bereits genügen, lediglich Teil der Menschenmenge zu sein. Man muss nicht selbst (körperlich) den Hausfriedensbruch begehen; es genügt, wenn Einzelne aus der Menge dies tun.

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