Vorfälligkeitsentschädigung: Kreditnehmer profitieren von neuem Urteil des OLG Schleswig

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Geldscheine auf einem Tisch und darauf symbolisch ein kleines rotes Haus.
  • Bei einem Fehler im Kreditvertrag besteht kein Anspruch der Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Bereits gezahlte Gelder können zurückgefordert werden.
  • Das Urteil des OLG Schleswig betrifft die Angabe im Kreditvertrag, wonach der Kunde der Bank eine Entschädigung vor "Ablauf der Zinsbindung" zu zahlen habe. Wenn die Zinsbindung mehr als 10 Jahre und 6 Monate besteht, steht dem Kunden ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht zu. Insoweit ist die Angabe im Vertrag missverständlich und damit unzulässig.
  • Es handelt sich nicht um einen Einzelfall. Ist dürften insbesondere Immobilienfinanzierungen der Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken betroffen sein. Betroffene sollten ihre Verträge anwaltlich überprüfen lassen.


Fehler im Kreditvertrag: Kein Anspruch der Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung

Ein aktuelles Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21.12.2023 (Az. 5 U 107/23) dürfte zahlreiche Baufinanzierungen betreffen. Unklare Klauseln in Kreditverträgen können bekanntlich dazu führen, dass Banken ihren Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung verlieren, wie auch das OLG Schleswig in diesem aktuellen Fall entschied. Das Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf Darlehensnehmer haben, die vorzeitig aus ihrem Kredit aussteigen. Wenn eine Vorfälligkeitsentschädigung bereits bezahlt wurde, kann ein Anspruch auf Rückerstattung gegen die Bank bestehen.

Verbraucher sollen Verträge prüfen lassen

In dem Gerichtsurteil des OLG Schleswig geht es um die missverständliche Formulierung zur Zinsbindung. Das Gericht entschied, dass die Angabe im Vertrag, wonach die Bank eine Entschädigung vor "Ablauf der Zinsbindung" verlangen kann, unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war im Darlehensvertrag festgelegt, dass der Kunde das Kreditinstitut entschädigen müsse, falls er den Kredit vor dem "Ablauf der Zinsbindung" kündigt und die Bank dadurch einen Zinsschaden erleidet. Typischerweise wird in Baufinanzierungsverträgen bzw. Immobilienkrediten die Zinsbindung auf bis zu 15, 20 oder sogar 30 Jahre festgelegt. Gemäß § 489 BGB steht dem Verbraucher jedoch ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht zu, das zehn Jahre und sechs Monate nach vollständiger Darlehensauszahlung geltend gemacht werden kann. Mithilfe dieses Rechts kann der Kunde das Darlehen vorzeitig beenden, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen.

Das Gericht stellte daher fest, dass die Formulierung im Vertrag, wonach der Bank eine Entschädigung bei Kündigung vor "Ablauf der Zinsbindung" zusteht, unzutreffend ist. Der betroffene Kunde hatte eine Zinsbindung von 15 Jahren gewählt, jedoch hätte er sein Sonderkündigungsrecht bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend machen können.

Verbraucher sollten daher ihre Kreditverträge von einem spezialisierten Anwalt überprüfen lassen, da eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung bis zu drei Jahre rückwirkend zurückgefordert werden kann. Falls die Zahlung im Jahr 2021 oder später erfolgte, sind noch Fälle angreifbar.

Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken betroffen: Klagewelle droht

Das Urteil betrifft sehr wahrscheinlich nicht nur einen Einzelfall. Ähnliche Fehler finden sich vermutlich in Kreditverträgen zahlreicher Institute, darunter Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken sowie der DSL-Bank und Sparda-Banken. Dies könnte zu einer Klagewelle führen, da betroffene Darlehensnehmer möglicherweise Millionen an Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern können.

Foto(s): Titelbild von Frauke Riether from Pixabay

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