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Vorgehen bei Verdacht auf Behandlungsfehler

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Bei einem Personenschaden durch einen Unfall oder nach einem ärztlichen Behandlungsfehler ist es besonders wichtig, für den (teilweise schwerstgeschädigten) Mandanten einen finanziellen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und Schäden zu erwirken.

Viele Mandanten tragen den Gedanken an eine Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld beim Schädiger lange mit sich, entschließen sich aber erst zu einem relativ späten Zeitpunkt – manchmal erst Jahre nach dem Schadensereignis – zu einer Durchsetzung ihrer Ansprüche. Daher ist es wichtig, von Beginn an zu wissen, welche Ansprüche man hat und wie man diese durchsetzen kann. Grundsätzlich ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig. Denn oftmals sind die Ansprüche berechtigt, aber es fehlen detaillierte Darlegungen, so dass man diese nicht durchsetzen kann. In einem solchen Fall ist es besonders ärgerlich, wenn berechtigte Ansprüche verfallen oder nicht durchsetzbar sind.

Als spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei treten wir mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung in Kontakt und versuchen, zunächst für Sie Ihre Ansprüche dem Grunde nach durchzusetzen und einen angemessenen Vorschuss für Sie zu erwirken. Eine konkrete Bezifferung folgt sodann im Anschluss. Um Ihre Einschränkungen und die Folgen eines Schadensereignisses für Sie individuell darstellen zu können, benötigen wir detaillierte Angaben zu Ihrem Leben vor dem Schadensereignis und wie sich Ihr Leben danach verändert hat.

Prüfung der Verjährung

Im Vorfeld jeder Beratung muss zunächst geklärt werden, ob die Ansprüche des Mandanten möglicherweise schon verjährt sind. Die Verjährung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB und ist abhängig von der Kenntnis des Schädigers und den schadensstiftenden Umständen. Wir beraten Sie gerne und berechnen die Verjährungsfristen für Sie.

Dokumentation über Aufklärungsgespräche zu Beweiszwecken

Es ist deshalb besonders wichtig, eine ausführliche Dokumentation über den Hergang eines Unfalls oder einer Behandlung und die eingetretenen Schäden zu führen. Insbesondere bei ärztlichen Behandlungen sollten in einem Gedächtnisprotokoll die ärztlichen Gespräche und die Aufklärung vor einem Eingriff in kurzen Stichworten notiert werden, damit deren Inhalt sichergestellt ist.

Aufzählung und Dokumentation der Schadenspositionen

In der nachfolgenden Aufzählung sind die wichtigsten Schadenspositionen aufgeführt und wir geben Hinweise, wie man die Dokumentation und den Nachweis sicherstellt.

  1. Immaterielle Schäden (Schmerzensgeld)

Darunter versteht man die zunächst schwer zu beziffernden immateriellen Einbußen, wie beispielsweise entgangene Lebensfreude oder Lebensqualität sowie die erlittenen Schmerzen. Auch körperliche und psychische Beeinträchtigungen spielen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ebenfalls eine wichtige Rolle. Sämtliche Krankenhausaufenthalte und Arztbesuche müssen deshalb sorgfältig dokumentiert werden. Bestenfalls liegen Ihnen die Arztberichte zu den Behandlungen sogar vor.

  1. Materielle Schäden

Darunter sind die Ihnen bereits entstandenen oder noch entstehenden Auslagen zusammengefasst. Im Einzelnen sind dies z.B.:

a.) Fahrtkosten

Ihre schadensbedingten Fahrtkosten zu Ärzten und Therapeuten können Sie bei der Gegenseite geltend machen. Daher sollten alle gefahrenen Kilometer genau aufgezeichnet werden, nebst Datum, Ziel und Wegstrecke. Sofern Ihre Verwandten Sie im Krankenhaus besuchen, um Ihren Heilungsprozess zu fördern, sind auch diese Fahrtkosten ersatzfähig.

b.) Eigenleistungen / Zuzahlungen

Schadensbedingte Eigenleistungen und Zuzahlungen zu Hilfsmitteln, welche von der Krankenkasse nicht erstattet werden, können ebenfalls geltend gemacht werden. Hierzu sollten die Belege und Verordnungen aufgehoben werden, damit man die Beträge nachträglich noch beziffern kann.

c.) Mehrbedarf

Eventuell müssen ein Haus oder ein Auto schadensbedingt umgebaut und an die Bedürfnisse des Mandanten angepasst werden. Auch solche Kosten sind erstattungsfähig. Belege und Kostenvoranschläge sollten daher dringend aufbewahrt werden, damit man diese vollumfänglich geltend machen kann. Auch ein Mehrbedarf an Kleidung zählt dazu, weil man beispielsweise nunmehr im Rollstuhl sitzend einen höheren Verschleiß der Kleidung hat.

d.) Pflegekosten

Zu dem Mehrbedarf zählen auch erhöhte Pflegekosten. Diese können durch die Einordnung in einer Pflegestufe oftmals nicht ausreichend kompensiert werden. Diesbezüglich muss unbedingt ein Pflegetagebuch geführt werden, in dem die genauen Pflegezeiten und pflegerischen Tätigkeiten aufgelistet und zeitlich erfasst sind. Nur so lässt sich bestimmen und konkret berechnen, wie hoch der Pflegemehrbedarf ist und was dem geschädigten Mandanten konkret noch zusteht.

e.) Haushaltsführungsschaden

Oftmals sind Mandanten durch eine Verletzung derart geschädigt, dass sie die im Haushalt anfallenden Arbeiten nicht mehr allein bewältigen können. Bei vielen wird das durch Hilfe von Freunden und Familie abgemildert. Doch dem Geschädigten steht Ersatz der entstandenen Kosten zu. Hat z. B. ein Freund bei der Haushaltsführung (Gartenarbeit, Bügeln, Putzen, etc.) geholfen, sind dessen aufgewandte Stunden dennoch anzusetzen und die fiktiven Kosten einer Ersatzkraft zu erstatten. Deshalb muss auch hier genau dokumentiert werden, welche Arbeiten im Haushalt konkret angefallen sind vor dem Schadensereignis und welche der Geschädigte nun nicht mehr alleine ausführen kann.

f.) Erwerbsschaden

Darunter versteht man bei nichtselbständigen Arbeitnehmern den Verdienstausfall und bei Selbständigen den entgangenen Gewinn. Etwaig gezahltes Kranken- oder Arbeitslosengeld muss angerechnet werden, doch grundsätzlich ist der entgangene Verdienst oder Gewinn zu erstatten, der aufgrund einer Schädigung nicht mehr erwirtschaftet werden konnte. Auch hier sind die Beträge durch Gehaltsabrechnungen oder Gewinn- und Verlustrechnungen nachzuweisen.

g.) Rechtsanwaltskosten

Üblicherweise sind die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung der Ansprüche auch schadensbedingt entstanden. Wir versuchen selbstverständlich, diese Kosten bei der Gegenseite geltend zu machen.

Gutachten bei noch ungeklärten Schadensfolgen

Unter Umständen kann die Einholung eines Gutachtens Sinn machen, um die verletzungsbedingten Folgen besser darstellen zu können. Dies entscheidet sich oft im Einzelfall. Oftmals wird auch von der gegnerischen Haftpflichtversicherung eine Gutachtenerstattung angeregt.

Möglicherweise ist es auch sinnvoller, im Vorfeld ein Verfahren auf Klärung eines ärztlichen Behandlungsfehlers bei der Gutachterkommission der Ärztekammer durchzuführen.

Wir beraten unsere Mandanten passend zu ihren jeweiligen individuellen Fällen und Bedürfnissen. In einem eingehenden Beratungsgespräch klären wir Sie über Ihre Möglichkeiten auf und helfen Ihnen bei der Umsetzung. Auch während der Schadensregulierung stehen wir Ihnen für Rückfragen stets gerne zur Verfügung und informieren Sie über sämtliche Korrespondenz.



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