Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zur außerordentlichen Kündigung führen

  • 1 Minuten Lesezeit

Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit berechtigt zur außerordentlichen Kündigung.

Krankgeschriebene Arbeitnehmer, die erklären, dass sie eine Schwarzarbeit übernehmen können, erschüttern den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts hervor. Nachdem ein Arbeitgeber gegen einen über 50 Jahre alten Mitarbeiter eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hatte, meldete der sich häufig krank.

Der Mann hatte seit 20 Jahren als Schweißer in dem Metallbauunternehmen gearbeitet und war mehreren Kindern zum Unterhalt verpflichtet.

Ein Detektiv bot dem offiziell Arbeitsunfähigen umfangreiche Innenausbauarbeiten an, die dieser angeblich auch gern übernehmen wollte. Der Mitarbeiter bestritt die Aussagen des Detektives. Er habe nur angeboten, seinen Bruder und Kollegen zu fragen.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos mit dem Vorwurf der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit. In einer Berufungsverhandlung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht glaubten die Richter jedoch dem Detektiv.

Damit habe der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht und dieser Umstand könne eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Schon die angekündigte Arbeitsbereitschaft während einer Arbeitsunfähigkeit erschüttere den Beweiswert eines Arbeitsunfähigkeitsattestes.

Das Vorenthalten der Arbeitsleistung stelle eine erhebliche, schuldhafte Vertragspflichtverletzung dar, die eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigte. Durch die Täuschung sei auch die erforderliche Vertrauensbasis verletzt.

Dies gelte ungeachtet der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses und der bestehenden Unterhaltspflichten des Mitarbeiters. Die betrieblichen Interessen an der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses überwiegten.

Der Arbeitgeber habe auch zu berücksichtigen, wie sich das Verhalten auf die übrigen Arbeitnehmer auswirke, wenn er von einer Kündigung absehe.

Hess. LAG - 6 Sa 1593/08


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Bialobrzeski

Beiträge zum Thema