Vorwurf Verleumdung § 187 StGB - Anwalt für Strafrecht bei Erhalt Vorladung, Strafbefehl, Anklage

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„Guter Ruf ist für den Menschen sicherer als das Geld.“ – Publilius Syrus

Im Volksmund existiert die Straftat des „Rufmords“. Was der Begriff umschreibt, heißt im Strafgesetzbuch zwar nicht Rufmord, sondern Verleumdung; doch sind die gängigen Vorstellungen darüber durchaus zutreffend. Das Strafgesetz verbietet es, wider besseren Wissens bestimmte unwahre Tatsachen darzutun. Damit trägt es dem Schutz der Ehre des Betroffenen bei – seinen guten Ruf soll er nicht durch bewusst unwahre Tatsachenbehauptung einbüßen müssen.

Wie hoch ist die Strafe für Verleumdung?

Den Täter einer Verleumdung trifft gem. § 187 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.

Wird die Verleumdung öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen, erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Wer macht sich wegen Verleumdung strafbar?

Wegen Verleumdung macht sich in der Regel strafbar, wer

  • unwahre Tatsachen,
  • die geeignet sind, einen Dritten verächtlich zu machen, in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden,
  • behauptet oder verbreitet,
  • und zwar wider besseren Wissens.

Was sind unwahre Tatsachen?

Zentrales Element der Verleumdung ist die Tatsache. Tatsachen sind dem Beweis zugängliche konkrete Geschehnisse oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart. Sie weisen einen Realitätsbezug auf. Das Kriterium der Beweisbarkeit skizziert auch die Abgrenzung zum Werturteil, das für eine strafbare üble Nachrede nicht ausreicht (in Betracht kommt hier dann aber gegebenenfalls eine Strafbarkeit wegen Beleidigung). Da sich Tatsachenaussagen auf konkrete Geschehnisse oder Zustände beziehen, sind sie entweder wahr oder unwahr; Werturteile können einen solchen Wahrheitsgehalt ihrer Natur nach grundsätzlich nicht aufweisen.


Beispiel: Die Behauptung, jemand habe etwas gestohlen, ist eine Tatsache. Die Behauptung, er sei generell ein dummer Mensch, ein subjektives Werturteil. Der Diebstahl ist einem Beweis zugänglich, die Dümmlichkeit als Charaktereigenschaften eine subjektive Einschätzung.

Die Abgrenzung ist dabei nicht immer ganz einfach, da Äußerungen oft Elemente von Tatsachenbehauptung und Werturteil enthalten. Hier blickt ein fachkundiges Auge durch.


Die behauptete Tatsache muss auch unwahr sein. Vor der Behauptung und Verbreitung wahrer Tatsachen verdient in der Regel niemand den Schutz eines Strafgesetzes. Die Unwahrheit der Tatsache muss bewiesen werden, damit es zur Verurteilung kommen kann. Gelingt der Beweis der Unwahrheit nicht, wird das Gericht keine Strafe wegen Verleumdung aussprechen können. Es gilt der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“. Trotzdem ist Vorsicht geboten: So entschied der BGH zum Beispiel, dass auch eine unvollständige Wiedergabe zu einer unwahren Tatsachenbehauptung führen kann (BGH, Urt. v. 26.10.1999, Az: VI ZR 322/98).

Der Täter muss für eine Verleumdung positives Wissen von der Unwahrheit der geäußerten Tatsache haben.


Ist deshalb derjenige straffrei, der von der Unwahrheit der Tatsache nichts wusste?

Das läge nach den vorherigen Ausführungen nahe; wer dies annimmt, irrt aber. Zwar ist eine Strafbarkeit wegen Verleumdung nicht einschlägig, doch ist diese Konstellation in einem anderen Delikt erfasst. Wenn eine verbreitete oder behauptete kompromittierende Aussage zwar wahr ist, der Beweis darüber aber nicht gelingt, ist dies durch die üble Nachrede, welche gem. § 186 StGB mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bedroht ist, erfasst. Auch hier schützt es nicht, von der Nichterweislichkeit der Tatsache zu wissen. Wer sich über andere äußert, sollte sich daher vorher immer gründlich erkundigen und seine Aussagen belegen können.


Vorsicht ist außerdem geboten, da im Zuge einer Tatsachenbehauptung, die zu einem Ansehensverlust führen soll, oft auch eine Beleidigung ausgesprochen wird. Diese steht schnell – mitunter auch unbeabsichtigt – im Raum, wenn der Äußernde sich bei der Tatsachendarlegung im Ton vergreift und seine Äußerungen damit um ein missbilligendes Moment anreichert.

Wann sind Tatsachen geeignet, einen Dritten verächtlich zu machen, in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden?

Eine Strafe setzt auch voraus, dass die Tatsachen dazu geeignet sind, einen Dritten verächtlich zu machen, in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden.

Dass es dazu auch wirklich kommt, ist hingegen nicht erforderlich. Es reicht aus, dass die Äußerung dazu geeignet ist. Ähnlich wie bei der Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr muss der Schaden (Unfall; bei der Verleumdung beispielsweise der Ansehensverlust) nicht eintreten, die Schaffung der Gefahr hierfür reicht zur Begründung der Strafbarkeit aus.


Das Verächtlichmachen und das Herabwürdigen in der öffentlichen Meinung sind einander ähnlich. Sie bedeuten im Kern zB, dass der Eindruck erweckt wird, der Betroffene käme seinen sittlichen Pflichten nicht nach oder dass es zur Schmälerung seines Rufs kommt.


Den finanziellen Aspekt nimmt die Kreditgefährdung in den Blick: Sie liegt vor, wenn das Vertrauen, das jemand in Bezug auf die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten genießt, geschmälert wird. Dabei muss sie die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Betroffenen zumindest zweifelhaft erscheinen lassen.

Wann werden diese Tatsachen behauptet oder verbreitet?

Wer in seinem privaten Tagebuch auch die schrecklichsten Verleumdungen notiert, wird in der Regel keine Strafe dafür erhalten. Strafwürdig ist es nur, verleumdende Aussagen zu behaupten oder zu verbreiten. Im Unterschied zur Beleidigung betreffen die Äußerungen dabei nicht den Empfänger selbst, sondern eine dritte Person.

Behaupten meint das als nach eigener Überzeugung als wahr ausgeben der Tatsache. Ob sich dabei eines Dritten als Quelle bedient wird, ist unerheblich.

Das Verbreiten umschreibt die Weitergabe einer fremden Tatsachenäußerung – für die Richtigkeit tritt der Weitergebende selbst dabei nicht ein. Ein solches Verbreiten kann schon in der Mitteilung eines Gerüchts gesehen werden. Beides reicht zur Begründung einer Strafbarkeit aus.

Straffreiheit bei wechselseitiger Verleumdung?

In Wortgefechten wie auch in „öffentlichen Schlammschlachten“ setzt sich ein Opfer oft mit denselben Mitteln zur Wehr. Diese Realität hat auch das Strafgesetzbuch erfasst und gibt dem Richter die Möglichkeit, auch bei dem Delikt der Verleumdung den Beschuldigten für straffrei zu erklären, wenn er und das Opfer sich wechselseitig verleumdet haben.

Beachten Sie hier aber, dass es sich um eine Möglichkeit für den Richter handelt und nicht um einen Automatismus. Wechselseitige Verleumdungen sind also nicht für sich betrachtet stets straflos.

Verleumdung in der Öffentlichkeit, Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts – Wird eine Verleumdung auf social media härter bestraft?

Eine Erhöhung erfährt der Strafrahmen, wenn die Verleumdung

  • öffentlich,
  • in einer Versammlung oder
  • durch Verbreiten eines Inhalts

begangen wird.

Die öffentliche Begehung geschieht, wenn die Tatsache von einem größeren, nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten und nicht durch persönliche Beziehung verbundenen Personenkreis zur Kenntnis genommen werden kann. Dieses Merkmal kann mit der Begehung durch Verbreiten eines Inhalts korrelieren. Dafür ist die Verbreitung im Bereich von Social Media das wohl praxisrelevante Beispiel.



Das Geschehen bei Verleumdungen ist nicht immer klar greifbar und die vorliegenden Einordnungen können keinen abschließenden Charakter haben. Zu empfehlen ist daher eine Prüfung des Einzelfalls durch einen erfahrenen Strafverteidiger, sollen Sie sich mit dem Vorwurf der Verleumdung konfrontiert sehen. Dieser weiß, worauf bei der Beurteilung und der Entwicklung einer passenden Verteidigungsstrategie zu achten ist und kann Sie umfassend über das weitere Vorgehen in Ihrer Situation beraten.

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