Vorsicht Abmahnung: Wild Beauty AG mahnt wegen Verletzung der Marke „Paul Mitchell“ ab

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Rechtsanwälte Winterstein sprechen derzeit markenrechtliche Abmahnungen für Wild Beauty AG aus.

1. Wer mahnt ab?

Aus aktuellem Anlass möchte ich heute ein Thema aus dem Bereich Markenrecht behandeln. Berichterstattungen im Internet zufolge sprechen die Winterstein Rechtsanwälte aktuell markenrechtliche Abmahnungen aus.

Auftraggeber dieser Abmahnung ist die Wild Beauty AG. Den Abgemahnten wird die Verletzung von Markenrechten der Wild Beauty AG an der Marke „Paul Mitchell” vorgeworfen.

2. Was verlangen die Winterstein Rechtsanwälte?

Das Abmahnschreiben beinhaltet im Wesentlichen 3 Forderungen:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Zahlung von Abmahnkosten
  • Auskunftserteilung über Art und Umfang der Nutzung der Marke Paul Mitchell

Mein ausdrücklicher Rat

Bitte nicht vorschnell unterschreiben und nicht vorschnell zahlen!

3. Ich habe eine Abmahnung erhalten, sollte ich reagieren oder ist es doch nur Abzocke?

Bei der Abmahnung handelt es sich keinesfalls um Abzocke. Daher sollten Sie das Abmahnschreiben bitte zunächst ernst nehmen.

Zunächst empfiehlt es sich, die Abmahnung von einem im Markenrecht erfahrenen Rechtsanwalt daraufhin überprüfen zu lassen, ob diese überhaupt berechtigt ist. Nur in diesem Fall würde überhaupt ein dringender Handlungsbedarf bestehen. Sollte sich die Abmahnung allerdings als unberechtigt herausstellen (insbesondere, weil Sie z. B. im Einzelfall keine Markenrechte verletzt haben), bräuchten Sie die Abmahnung nur kurz schriftlich zurückzuweisen.

Im Einzelfall gibt es nicht selten Anhaltspunkte, um sich erfolgreich gegen eine Abmahnung zu wehren. Beispielsweise gibt es Situationen, in denen der Markeninhaber die Verwendung der Marke nicht verbieten kann, auch wenn er dieses gerne wollte (sog. Erschöpfung von Markenrechten). Ob auch in Ihrem Fall eine solche Argumentation möglich ist, wäre zunächst sorgfältig zu prüfen.

Wenn diese Prüfung allerdings ergeben sollte, dass die Vorwürfe leider gerechtfertigt sind, so sollte innerhalb der Frist eine abgeänderte (modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben werden. Hierdurch können Sie ein teures Gerichtsverfahren (insbesondere einstweilige Verfügung) vermeiden. Hierbei bin ich Ihnen gerne behilflich. Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz kann ich auf eine langjährige Erfahrung in der Verteidigung gegen markenrechtliche Abmahnungen zurückblicken. Ich kenne die Abmahner aus meiner bisherigen Erfahrung und kann daher recht genau einschätzen, wie im konkreten Einzelfall reagiert werden sollte. Dabei ist mir eine Lösung, die Sie wirtschaftlich so wenig wie möglich belastet, besonders wichtig bzw. mein oberstes Ziel.

4. 1x1 bei Abmahnungen (meine Empfehlung)

  • Beigefügte Unterlassungserklärung nicht verwenden
  • Keinen Kontakt zu den Abmahnern aufnehmen
  • Fristen unbedingt einhalten
  • Abmahnkosten nicht vorschnell zahlen
  • Noch vor Fristablauf einen Rechtsanwalt aufsuchen (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz empfohlen)

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Winterstein wegen der angeblichen Verletzung der Marke „Paul Mitchell“ erhalten haben, helfe ich Ihnen in diesem Fall gerne weiter. Eine bundesweite Vertretung ist dank Telefon, Fax und/oder E-Mail problemlos und bequem möglich.

Mein oberstes Ziel: Kein Geld für die Abmahner!

Kontaktieren Sie mich gerne kostenlos und bequem für ein persönliches telefonisches Erstgespräch. Das Abmahnschreiben können Sie mir gerne vorab per E-Mail übersenden. Dies erleichtert die Einarbeitung in Ihren persönlichen Fall. Fragen Sie auch gerne nach unserem günstigen Festpreis für die Abmahnungsverteidigung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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