Vorsicht bei Lohnkürzungen wg. vermeintlicher Kurzarbeit! Arbeitgeber kürzen bei Vollzeit den Lohn!

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Corona sei Dank - Kurzarbeit beantragt und widerrechtlich allen Arbeitnehmern zu wenig gezahlt

Viele Arbeitgeber sind zurzeit entweder völlig überfordert oder nutzen die Möglichkeit der Bewilligung von Kurzarbeit ohne Rücksicht auf die jeweiligen arbeitsvertraglichen Konstellationen und zahlen ihren Arbeitnehmern schlichtweg zu wenig Lohn aus.

Vor einigen Tagen wurden wir von einem Arbeitnehmer mandatiert, der anhand seiner Lohnabrechnungen erkennen musste, dass ihm der Arbeitgeber, ein Zeitarbeitsunternehmen, über Monate hinweg schlichtweg zu wenig Gehalt ausgezahlt hatte. Auf Nachfrage teilte der Mandant mit, dass er auch in den vergangenen Monaten durchweg in Vollzeit eingesetzt wurde, er nicht einen Tag auf Kurzarbeit gesetzt wurde.

Hieraufhin kontaktierten wir den Geschäftsführer schriftlich und forderten diesen - mit entsprechender Begründung - zur Zahlung des zu Unrecht einbehaltenen Gehaltes auf. Nachdem sich der Geschäftsführer auch auf erneutes Schreiben nicht meldete, wurde dieser telefonisch kontaktiert. Auf das zu wenig gezahlte Gehalt angesprochen teilte dieser dem Rechtsanwalt Schüll mit, dass er für das gesamte Unternehmen Kurzarbeit beantrag und darüber hinaus auch bewilligt bekommen habe. Dem Mandanten stünden insofern keinerlei weitere Lohnansprüche zu.

Anweisung zur Kurzarbeit verlangt eine arbeitsvertragliche Regelung

Auf diese kühne Behauptung des Geschäftsführers wurde diesem gegenüber entgegnet, dass die Bewilligung der Einführung von Kurzarbeit allein nicht ausreiche, um den eigenen Mitarbeitern von nun an weniger Gehalt zu zahlen; und schon gar nicht in den Fällen, in denen man die Mitarbeiter in Vollzeit arbeiten ließe. Neben der im vorliegenden Fall sicherlich zu diskutierenden strafrechtlichen Problematik wurde der Geschäftsführer darauf hingewiesen, dass dem Beschäftigungsanspruch des Mitarbeiters auf Vollzeit nur dann eine Anweisung zur Kurzarbeit entgegengesetzt werden könne, wenn entweder der Arbeitsvertrag eine solche Kurzarbeiterklausel vorsieht oder aber eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachträglich getroffen wurde, auf Basis derer der Arbeitnehmer in Kurzarbeit geschickt werden kann. 

Ohne vertragliche Regelung zur Kurzarbeit kein Anspruch zur Stundenreduzierung

Im vorliegenden Fall existierte weder eine arbeitsvertragliche Klausel noch eine im Nachhinein geschlossene Vereinbarung zur Kurzarbeit. Demzufolge konnte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer per se nicht in Kurzarbeit schicken und hatte diesen dementsprechend auch voll zu bezahlen.

Nachdem dem Geschäftsführer diese Problematik aufgezeigt wurde, verteidigte sich dieser weiter damit, dass alles abgesegnet sei und alles den gesetzlichen Regelungen entspräche - er hatte wohl weiterhin nicht verstehen wollen.

Dennoch versprach er die Angelegenheit intern zu klären.

Einige Tage später erhielten wir sodann die Mitteilung, dass die Ausführungen von Herrn Rechtsanwalt Schüll nun doch der Gesetzeslage entsprächen und  man wolle jetzt zahlen.

Da dieser Ankündigung keine Taten folgten, beschäftigt sich nunmehr das Arbeitsgericht Aachen mit dem Fall.


Sollten Sie zu wenig Lohn erhalten haben und Ihr Arbeitgeber zu weiteren Zahlungen nicht bereit sein, so kontaktieren Sie uns und vereinbaren einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Schüll - wir helfen Ihnen.

Foto(s): Thorsten Kohlhaas

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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