Vorsicht bei WhatsApp-Nachrichten an den Arbeitgeber!

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Zwischen vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist die Kommunikation über mobile Nachrichtendienste, wie z. B. WhatsApp, üblich geworden. Aber Vorsicht, bei der Formulierung von WhatsApp-Nachrichten an den Arbeitgeber muss der Arbeitnehmer seine Worte sorgsam wählen. Auch sollte er nicht vorschnell unüberlegte Äußerungen versenden. Eine grobe Beleidigung des Arbeitgebers per WhatsApp könnte Einfluss auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses haben.

Vor dem Arbeitsgericht Köln war ein Rechtstreit anhängig, der sich genau mit dieser Frage befasste (Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom 21.09.2016, Az. 13 Ca 247/16).

Über das Smartphone der Arbeitnehmerin wurde eine Nachricht an den Arbeitgeber versendet, in der dieser als „Dusselkopf“ bezeichnet wurde. Der Absender der Nachricht hatte seinen Unmut über eine vom Arbeitgeber ausgesprochene ordentliche Kündigung deutlich gemacht. Als Reaktion folge eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags. Zu Recht?

Die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags setzt immer einen wichtigen Grund voraus, der es dem Arbeitgeber unmöglich macht, am Bestand des Arbeitsverhältnisses festzuhalten. Die fristlose Kündigung soll künftige Störungen des Arbeitsverhältnisses vermeiden.

Eine beleidigende WhatsApp-Nachricht vom Arbeitnehmer könnte einen erheblichen Pflichtverstoß darstellen, wenn die Nachricht dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist und eine grobe Beleidigung des Arbeitgebers enthält.

Bei der Bezeichnung als „Dusselkopf“ hatte sich der Absender der Nachricht sicherlich in der Wortwahl vergriffen. Eine besonders schwerwiegende grobe Beleidigung hat das Arbeitsgericht Köln in diesem Fall aber nicht angenommen. Dabei berücksichtigte es insbesondere die Tatsache, dass die Arbeitnehmerin seit fast 20 Jahren beschäftigt war und sich bisher stets vertragstreu verhalten hatte. Das Arbeitsgericht Köln entschied hier, dass die fristlose Kündigung des Arbeitgebers wegen des Fehlens einer vorherigen einschlägigen Abmahnung rechtswidrig war. Bei der langen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses wäre eine Abmahnung das geeignete Mittel gewesen, um das Risiko künftiger Nachrichten mit beleidigendem Inhalt zu vermeiden.

Bei einer kürzeren Beschäftigungszeit oder einer vorherigen einschlägigen Abmahnung der Arbeitnehmerin dürfte die Entscheidung eines Arbeitsgerichts aber zulasten der Arbeitnehmerin ausfallen.

Aus diesem Grund sollten alle Arbeitnehmer, die WhatsApp-Nachrichten an ihren Arbeitgeber senden, bei der Formulierung vorsichtig sein und sich nicht in der Wortwahl vergreifen, um das Risiko einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden.


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