Vorsicht beim Online-Handel – Vermeiden Sie Abmahnungen (Teil 2)!

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Es gibt für Unternehmen vielfältige Möglichkeiten, die eigenen Waren im Online-Handel anzubieten. Ungeachtet dieser verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten, sind verschiedene Angaben und damit das Gerüst des Werbeauftritts bereits gesetzlich vorgeschrieben. Auf einzelne Aspekte möchten wir - nachdem wir bereits die Impressumspflichten (Teil 1) dargestellt hatten - nachstehend eingehen:

2. Preisangaben

Wichtig ist, dass für den Verbraucher die Preise für die angebotenen Waren und Dienstleistungen eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar sind. Wichtig ist, dass die Endpreise angegeben werden. Unter den Endpreisen versteht man die Bruttopreise einschließlich der Umsatzsteuer und weiterer notwendiger Preisbestandteile (z.B. Überführungskosten, Flughafengebühr). Es ist bei der Preisangabe auch deutlich darauf hinzuweisen, dass der geforderte Endpreis die Umsatzsteuer und die sonstigen Preisbestandteile enthalten.

Für Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden ist der Grundpreis in räumlicher Nähe zum Endpreis anzugeben. Dabei darf der Grundpreis aber nicht gegenüber dem Endpreis hervorgehoben sein. Wird bei der Werbung mit einem „durchgestrichenen Preis" geworben, muss erkennbar sein, mit welchem ehemals geforderten Preis verglichen wird.

Die Liefer- und Versandkosten sind der Höhe nach anzugeben. Soweit erforderlich sind auch die näheren Einzelheiten der Berechnung, wenn beispielsweise die genauen Kosten nicht genannt werden können, wie z.B. bei Lieferungen ins Ausland, zu benennen. Ein reiner Hinweis, dass Nebenkosten anfallen, ist nicht ausreichend.

Sofern der Online-Shop auch an Verbraucher außerhalb Deutschlands richtet, ist auch das Recht des Verbraucher-Herkunftslands zu beachten. Auch sind die Versandkosten für alle Lieferländer betragsmäßig anzugeben.

Die Informationen zu den anfallenden Liefer- und Versandkosten und zur Umsatzsteuer müssen im Ergebnis dem Angebot eindeutig zugeordnet sein. Darüber hinaus müssen sie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar sein. Nach herrschender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es dabei aus, wenn die Angaben auf einer gesonderten Internetseite erfolgen, die noch vor dem Bestellvorgang notwendig aufgerufen wird. Nicht ausreichend ist hingegen ein Hinweis in den AGB oder ein Hinweis im Laufe des Bestellvorgangs selbst.

Gerne beraten wir Sie hinsichtlich Ihrer Preisangaben. Sprechen Sie uns einfach an! Wir helfen Ihnen gerne!

- Schwede -

Rechtsanwalt


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