Vorsicht beim Online-Handel – Vermeiden Sie Abmahnungen (Teil 3)!

  • 2 Minuten Lesezeit

Es gibt für Unternehmen vielfältige Möglichkeiten, die eigenen Waren im Online-Handel anzubieten. Ungeachtet dieser verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten, sind verschiedene Angaben und damit das Gerüst des Werbeauftritts bereits gesetzlich vorgeschrieben. Auf einzelne Aspekte möchten wir - nachdem wir bereits die Impressumspflichten bzw. Preisangaben dargestellt hatten - nachstehend eingehen:

3. Widerrufs- oder Rückgaberecht

Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen oder einem Monat zu. Dieses Widerrufsrecht kann ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) ausgeübt werden. Bei der Lieferung von Waren ist auch die Ausgestaltung eines Rückgaberechts möglich.

Fehlt eine ordnungsgemäße Aufklärung des Verbrauchers, besteht das Widerrufsrecht fort. Hinzu kommt, dass die Widerrufsbelehrung hervorgehoben und deutlich gestaltet sein muss. Dabei genügt es regelmäßig, wenn die gesetzliche Musterbelehrung für das Widerrufs- oder das Rückgaberecht nach EGBGB verwendet wird.

Soweit in der Belehrung zwischen einer Widerrufs- oder Rückgabefrist von 14 Tagen oder einem Monat unterschieden wird, ist die kürzere Frist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der Verbraucher spätestens bei einem Vertragsschluss über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht und die damit zusammenhängende Wertersatzpflicht in Textform belehrt wird. Mit anderen Worten, die Belehrung hat als Brief, E-Mail oder Fax zu erfolgen.

Seit dem 11.06.2010 ist eine 14-tägige Widerrufs- oder Rückgabefrist auch dann noch ordnungsgemäß, wenn die Belehrung unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform erfolgt. Unverzüglich heißt nach der Gesetzesbegründung spätestens einen Tag nach Vertragsschluss. Internetplattformen, wie z. B. Ebay bieten einen entsprechenden Service an.

Erfolgt die Belehrung nicht unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat. Die Widerrufs- oder Rückgabebelehrung ist entsprechend zu formulieren.

Sofern eine Belehrung fehlt oder unvollständig ist, hat der Verbraucher ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Darüber hinaus sind gerade fehlende oder unvollständige Widerrufsbelehrungen regelmäßig Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen.

Sollen dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung auferlegt werden, ist dies gesondert zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung ist auch nur beim Widerrufs-, nicht aber beim Rückgaberecht möglich.

Bei einzelnen Waren oder Dienstleistungen besteht kein Widerrufsrecht, wie z.B. bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Auf die verschiedenen Ausnahmen kann beispielsweise in den AGB hingewiesen werden.

Gerne beraten wir Sie hinsichtlich Ihrer Widerrufs- oder Rückgabebelehrung. Sprechen Sie uns einfach an! Wir helfen Ihnen gerne!

- Schwede -

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jörg Schwede

Beiträge zum Thema