Vorsicht Falle: Abmahnung ohne Abmahnkosten und ohne Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung

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Seit Dezember 2020 dürfen Verstöße gegen Informationspflichten im Internet durch Wettbewerber nur noch sehr eingeschränkt abgemahnt werden. Hintergrund der Gesetzesänderung waren die massenhaften Abmahnungen in der Vergangenheit aufgrund geringfügigster Informationspflichtenverstöße.

Zu Informationspflichten gehört z.B. das Impressum, die Widerrufsbelehrung, Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (Mehrwertsteuerhinweis und Grundpreis), produktbezogene Informationspflichten (z.B. bei weißer Ware, Spielzeug oder Bioziden). Ebenfalls zu den Informationspflichten gehört die Bewerbung mit einer Garantie ohne Erläuterung der Garantiebedingungen.

In diesen Fällen darf zwar durch einen Wettbewerber abgemahnt werden. Es dürfen jedoch keine Abmahnkosten geltend gemacht werden. Bei einem erstmaligen Verstoß darf zudem keine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe gefordert werden.

Ist eine Abmahnung wegen der Verletzung von Informationspflichten harmlos?

Bei einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen eine Informationspflicht im Internet durch einen Rechtsanwalt gibt es keinen Anspruch auf Kostenerstattung der Abmahnkosten. Der Auftraggeber des Rechtsanwaltes und Abmahner muss seinen Rechtsanwalt für die Abmahnung somit aus eigener Tasche bezahlen.

Jeder Abgemahnte sollte sich fragen, warum in seinem Fall die Bereitschaft besteht, dass der Abmahner Kosten für eine Abmahnung verauslagt, die er vom Abgemahnten nicht erstattet bekommt.

Was ist die Motivation?

Aus unserer Beratungspraxis, wir von unterschiedlichen Motivationen des Abmahners aus, die denkbar sind:

Abgemahnter soll Wettbewerbsverstoß abstellen

Nicht jede Abmahnung hat als Motivation, dass es darum geht, dass der Abgemahnte Abmahnkosten trägt oder Vertragsstrafen zahlt. Es kann auch schlichtweg darum gehen, dass es im Einzelfall einen sehr störenden Aspekt gibt, den der Wettbewerber gern beseitigt haben möchte. Ehrlicherweise sind solche Fälle in unserer Beratungspraxis selten.

Anwaltskosten werden über das gerichtliche Verfahren generiert

Eine andere Alternative ist, dass der abmahnende Rechtsanwalt sein Geld über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens verdient:

Auch bei einer Abmahnung ohne Kosten und ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung können Unterlassungsansprüche nach unserer Auffassung gerichtlich geltend gemacht werden, wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Durch eine einstweilige Verfügung, wenn sie durch das Gericht erlassen und rechtskräftig wird, kann der abmahnende Rechtsanwalt für das gerichtliche Verfahren Gebühren geltend machen. Die Streitwerte müssen daher nicht zwangsläufig niedrig sein.

Abmahnung als Vorstufe für eine weitere Abmahnung

Eine weitere Alternative ist, dass eine abgegebene Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe nur die Vorstufe ist für eine weitere Abmahnung, in der dann eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe gefordert wird. Die Regelung, dass bei Verstößen gegen Informationspflichten im Internet, eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe gefordert werden darf, gilt nur für einen erstmaligen Verstoß. Bei einem weiteren Verstoß kann wiederum abgemahnt werden. Dann kann jedoch eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe gefordert werden.

Zudem ist nach unserer Auffassung auch eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe nicht zahnlos: Obwohl uns aus der Praxis heraus noch keine Fälle bekannt sind, könnte nach unserer Auffassung vereinfacht gesagt mit einer Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe ein Unterlassungstitel mit Ordnungsgeldandrohung erwirkt werden.

Auch in diesen Fäll gilt: Kann eine Unterlassungserklärung eingehalten werden?

Gerade bei Informationspflichtenverstößen gibt es viele Fälle, in denen die Einhaltung einer Unterlassungserklärung nicht sicher gewährleistet werden kann. Wenn es um eine falsche Widerrufsbelehrung oder um ein falsches Impressum geht, kann dies einfach abgeändert werden, die Gefahr eines Verstoßes ist gering. Ganz anders sieht dies aus, wenn es sich um Informationspflichten handelt, die für viele Produkte gelten, z.B. Grundpreise, Textilkennzeichnung, Energiekennzeichnung, Spielzeugkennzeichnung, Lebensmittelkennzeichnung oder die Bewerbung mit Garantien ohne Garantieerklärung.

Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, auf welcher Plattform der Händler seine Produkte anbietet. So ist bei Amazon eine abschließende Kontrolle der genutzten ASINs nicht gewährleistet, da Dritte diese ASINs verändern können. Auch Plattformen, wie z.B. eBay machen immer Probleme, z.B. bei der Grundpreisdarstellung.

Auch wenn es auf dem ersten Blick preiswert, quasi kostenlos und harmlos aussieht, ist eine derartige Abmahnung mit Vorsicht zu behandeln.

Ich berate Sie bei einer Abmahnung.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

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  • Rufen Sie mich einfach an.
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  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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