Vorsicht mit dem eigenen Namen - zur Haftung der Strohleute

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Die Haftung des Strohmanns

Ich will hier von einem Standardfall erzählen, der in meiner beruflichen Praxis immer wieder vorkommt. Ich verteidigte in einer an sich nicht spektakulären Strafsache vor einem Einzelrichter eine Unternehmerin, die im Rahmen einer Insolvenz Sozialversicherungsbeträge nicht abgeführt hatte. Für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung haftet der Arbeitgeber nicht nur zivilrechtlich, er macht sich auch nach § 266a StGB strafbar. Ein Standardfall des Insolvenzstrafrechts und deshalb an sich nicht weiter erwähnenswert.

Dieser Fall verdient einen Beitrag, weil er mehrere klassische Fehler enthielt, die nachher zu der heutigen Verhandlung führten. Der Reihe nach:

 

Sachverhalt 

 

Meine Mandantin eine nicht berufstätige Hausfrau und Mutter gründete unter ihrem Namen eine Einzelfirma, die von ihrem Bruder betrieben wurde. Der Bruder hatte sie um den Gefallen gebeten, weil er durch Vorinsolvenzen nicht mehr in der Lage war, ein eigenes Unternehmen in seinem Namen zu betreiben. Seine Gläubiger hätten anderenfalls sofort in das Firmenvermögen gepfändet. Um dies zu vermeiden trat sie also als klassische Strohfrau auf.  Um das Geschäftliche kümmerte sie sich überhaupt nicht. Sie kannte weder die Anzahl der Mitarbeiter noch die getätigten Geschäfte.

Es kam wie es kommen musste. Das Unternehmen geriet in Schieflage. Die Löhne konnten nur noch unter Schwierigkeiten gezahlt werden. Irgendwann ging der Bruder dazu über, lediglich noch die Nettolöhne auszuzahlen. Schließlich folgte die Insolvenz. In deren Rahmen kam es dann zu dem Strafverfahren, da über mehrere Monate die Arbeitnehmerbeiträge an die Krankenkassen nicht gezahlt wurden.

 

Der Prozess

In einem ersten Termin gelang es mir, Gericht und Staatsanwaltschaft von einer einstweiligen Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen nach § 153 a StPO zu überzeugen, da das Verschulden meiner Mandantin als Strohfrau gering sei.  Die ausbedungene Auflage war die ratierliche Bezahlung der Krankenkassenbeiträge, die Gegenstand des Verfahrens waren. Da diese nicht so hoch waren, hätte dies meiner Mandantin sicherlich gelingen können. Sinnvoll war dieses Vorgehen auch deshalb, weil diese Beträge an der derzeit laufenden Restschuldbefreiung nicht teilnehmen und insoweit sowieso irgendwann gezahlt werden müssen.  Der mitangeklagte Bruder wurde in Anbetracht von einschlägigen Vorstrafen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

Dann passierte der nächste Fehler. Trotz vielfacher Ermahnungen des Gerichts wurde kein Cent gezahlt. Irgendwann wurde die Einstellung widerrufen und heute wurde neu verhandelt. Die Staatsanwaltschaft forderte eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen, ich beantragte unter der Grenze von 91 Tagessätzen zu bleiben, um eine „Vorstrafe“ zu verhindern. Das Gericht entschied letztlich meinem Antrag folgend auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen a 10,- €, was eine Gesamtstrafe von 600,- € ergibt, die meine Mandantin ratierlich zahlen kann. Beim Verlassen des Gerichtsgebäudes wies ich sie darauf hin, dass sie dieser Verpflichtung unbedingt nachkommen solle, da anderenfalls 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe drohen.

 

Was für Lehren kann man nun aus so Fällen ziehen:

 

  • Nie als Strohfrau den eigenen Namen für eine Einzelfirma hergeben. Selbst für engste Anverwandte ist davon dringend abzuraten.
  • Darauf achten, dass zumindest die hälftigen Sozialversicherungsbeträge abgeführt werden. Der Zahlungsbeleg sollte eindeutig den Hinweis enthalten „Arbeitnehmerbeitrag“ für Arbeitnehmer „XY“.
  • Bei der Einstellung eines Strafverfahrens gegen Auflagen diese erfüllen oder zumindest dem Gericht mitteilen, dass es Zahlungsprobleme gibt.
  • Eine Geldstrafe immer bezahlen, da anderenfalls Freiheitsentzug droht!

 

 

Foto(s): db@breymann.de


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