Vorsicht Differenzhaftung! Eine weitere persönliche Haftung für Gesellschafter in einer GmbH.

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1. Die Differenzhaftung bei der GmbH: Ein kurzer Überblick

Die Differenzhaftung ist ein spezifisches Haftungskonzept, das in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Anwendung findet. Dieser Artikel zielt darauf ab, ein erstes Verständnis der Differenzhaftung bei einer GmbH zu vermitteln, die daraus resultierenden Haftungsfolgen zu erläutern und zu erklären, wie und wann diese Haftung relevant wird.


2. Was versteht man unter der Differenzhaftung bei einer GmbH?

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, bei der das Gesellschaftsvermögen von den persönlichen Vermögenswerten der Gesellschafter getrennt ist. Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens 25.000 Euro und muss bei Gründung zur Hälfte eingezahlt werden.

Unter einer Differenzhaftung versteht man das persönliche Einstehenmüssen des Gesellschafters einer GmbH für die Differenz zwischen Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens zum Zeitpunkt der Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Insbesondere, wenn bereits vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister umfangreichere oder risikobelastete Aktivitäten der Gesellschaft durchgeführt wurden, droht durch die Differenzhaftung ein hohes Haftungsrisiko für die Gesellschafter.

Ebenso greift die Differenzhaftung für die Differenz zwischen dem Wert seiner Sacheinlage des Gesellschafters und der laut Satzung/Gesellschaftsvertrag zu erbringenden Stammeinlage, § 9 GmbHG.


3. Wann wird die Differenzhaftung relevant und geltend gemacht?

Die Geltendmachung der Differenzhaftung kann durch verschiedene Parteien (situationsbezogen) erfolgen, hauptsächlich:

a) Gläubiger der Gesellschaft: Wenn eine GmbH zahlungsunfähig wird und das Stammkapital unter die gesetzliche Mindesthöhe fällt, können die Gläubiger die Gesellschafter auf Differenzhaftung in Anspruch nehmen, um ihre Forderungen zu befriedigen.

b) Insolvenzverwalter: Im Falle einer Insolvenz kann der Insolvenzverwalter die Differenzhaftung gegenüber den Gesellschaftern geltend machen, um die Forderungen der Insolvenzgläubiger zu erfüllen.

c) Die Gesellschaft selbst: Unter bestimmten Umständen kann auch die GmbH selbst die Differenzhaftung von den Gesellschaftern einfordern, beispielsweise wenn sie Kapital benötigt, um ihre Verpflichtungen zu erfüllen oder ihre Geschäfte fortzuführen.


Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub


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