Vorstand der Genossenschaft - Abberufung, Suspendierung und Kündigung

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Der Vorstand einer eingetragenen Genossenschaft leitet - weitgehend weisungsfrei vom Aufsichtsrat, Vertreterversammlung und Mitgliederversammlung – die Geschäfte der Genossenschaft. Insofern ist es nicht verwunderlich, dass die Genossenschaft in manchen Situationen den Vorstand „loswerden“ möchte. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist und was die Beteiligten zu beachten haben, lesen Sie nachfolgend:

Was Vorstandsamt und Vorstandsvertrag unterscheidet

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes als Vorstand einer Genossenschaft aus, so ist die Beendigung der Vorstandsstellung (Amt) von der Beendung des Vorstandsvertrages (Dienstvertrag) zu unterscheiden.

Das Amt als Vorstand der Genossenschaft betrifft die formale Stellung als Vorstand. Der Vorstandsvertrag hingegen konkretisiert die Rechte und Pflichten des Vorstandes. Das Vorstandsamt endet gewöhnlich durch Abberufung bzw. Widerruf der Bestellung. Der Vorstandsvertrag endet gewöhnlich durch Kündigung.


Wie endet das Vorstandsamt bei der Genossenschaft?

Das Amt als Vorstand einer Genossenschaft kann auf vielfältige Weise enden, v.a. durch

  • Zeitablauf bei befristeter Bestellung
  • Abberufung bzw. Widerruf der Bestellung
  • Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Vorstandes der eG
  • Ausscheiden aus der Genossenschaft (Verlust der Stellung als Genossenschaftsmitglied)
  • (einvernehmliche) Amtsniederlegung
  • Kopplung mit dem Ende des Vorstandsvertrages.

Wie endet der Vorstandsvertrag bei der Genossenschaft?

Das Amt als Vorstand einer Genossenschaft kann auf vielfältige Weise enden, v.a. durch

  • Zeitablauf bei befristeter Dauer des Vorstandsvertrages
  • ordentliche Kündigung
  • außerordentliche fristlose Kündigung
  • Tod des Vorstandes der eG
  • einvernehmliche Aufhebung des Vorstandsvertrages
  • Kopplung mit Dauer (Ende) der Bestellung als Vorstand.

Suspendierung (vorläufige Amtsenthebung) als Vorstand

Bei der Suspendierung handelt es sich um eine vorläufige Enthebung vom Amt des Vorstandes. Diese erfolgt meist im Vorfeld der (dauerhaft wirkenden) Abberufung als Vorstand. So sehen viele Genossenschaftssatzungen vor, dass der Aufsichtsrat vorab zur Entscheidung der Generalversammlung/Mitgliederversammlung zur Abberufung das betreffende Vorstandsmitglied vorläufig seines Amtes entheben kann.

 Abberufung und Widerruf der Bestellung des Vorstands bei der Genossenschaft

Der Vorstand einer eG kann jederzeit und ohne besonderen Grund abberufen werden. Zuständig für den entsprechenden Widerruf der Bestellung ist grundsätzlich die Mitgliederversammlung. Diese entscheidet durch Beschluss.

Die Satzung einer Genossenschaft kann die Abberufung des Vorstandes aber auch in die Hände des Aufsichtsrates legen. Die Satzung kann auch vorsehen, dass der Vorstand vorab zur Abberufung, insbesondere vorab zur Abberufung durch die Mitgliederversammlung, anzuhören ist (Anhörung).

Kündigung des Anstellungsvertrages des Vorstandes

Der Vertrag des Vorstandes kann seitens der Genossenschaft außerordentlich und (wenn rechtlich vorgesehen) auch ordentlich kündigen.

Voraussetzung der in der Praxis häufigen außerordentlichen (fristlosen) Kündigung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ob die vorliegenden Umstände einen solchen wichtigen Grund darstellen, ist eine Frage des Einzelfalls. Allgemein gesprochen liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der Genossenschaft die Fortführung des Vorstandsvertrages unzumutbar ist.

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Komplexität von Abberufung und Kündigung in der Praxis

Das Ausscheiden eines Vorstandes ist in der Praxis ein komplexer Vorgang. Dies beruht zum einen durch die beiden getrennt zu betrachtenden Ebenen Vorstandsamt (Abberufung) und Vorstandsvertrag (Kündigung). Es beruht zum anderen auf der häufigen Notwendigkeit eines wichtigen Grundes für die außerordentliche Kündigung des Vertrages mit dem Vorstandsmitglied. Es beruht aber auch auf den unterschiedlichen Kompetenzen von Aufsichtsrat, Mitgliederversammlung und Vertreterversammlung.

ROSE & PARTNER – Hamburg, Berlin, München, Frankfurt a.M., Köln

Dr. Ronny Jänig, LL.M. (Durham), Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Der Verfasser dieses Artikels, Dr. Ronny Jänig, LL.M. (Durham), ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und mit seinem Anwalts-Team auf Themen rund um das Gesellschaftsrecht, insbesondere auch das Genossenschaftsrecht, spezialisiert.

Weitere Informationen zu Abberufung und Kündigung des Vorstandes einer Genossenschaft finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/abberufung-kuendigung-vorstand-genossenschaft.html

Foto(s): ROSE & PARTNER

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