VW-Abgasskandal – Oberlandesgericht München entscheidet als erstes höheres Gericht für VW-Kunden

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In aller Kürze: Verbraucherfreundliche Rechtsprechung scheint sich durchzusetzen, Händler zur Nachlieferung ohne Nutzungsersatz verurteilt, Urteile mittlerweile auch direkt gegen VW, Eile geboten wegen drohender Verjährung Ende 2017.

Nach einer Reihe kundenfreundlicher Urteile von Landgerichten verschiedener Bundesländer im VW-Skandal wegen manipulierter Dieselmotoren urteilte das Landgericht Regensburg am 04.01.2017 besonders kundenfreundlich. Das Besondere daran: Der Kläger muss keinerlei Nutzungsersatz zahlen, kann sein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug an den Händler zurückgeben und ein neues mangelfreies, fabrikneues Fahrzeug, das die aktuelle Euro 6-Norm einhält, verlangen. Erstmals hat ein deutsches Gericht so einen Vertragshändler zur Nachlieferung eines Neuwagens aus der aktuellen Serienproduktion verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az. 7 O 967/16).

Der Kläger hatte einen Seat Alhambra mit dem Skandalmotor EA 189 (Version 2,0 TDI) im März 2015 bei seinem Seat-Händler gekauft und im Mai 2015 zugelassen. Nachdem er von der Dieselaffäre erfuhr, machte er Nachlieferung eines aktuellen Serienproduktionsmodells mit derzeitiger Euro 6-Norm geltend. Dies lehnte der Händler ab, weshalb der Kunde vor Gericht zog. Hier hatte er Erfolg. Das Landgericht Regensburg sah in der verbauten Prüfstandserkennung einen gravierenden Sachmangel. Deshalb habe der Kläger das Recht, Nacherfüllung zu verlangen, „wobei er grundsätzlich frei wählen kann, ob er die Beseitigung des Mangels oder – wie hier – die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt“. Nach Ansicht des Gerichts liegt keine sogenannte Unmöglichkeit für den Händler vor. Die Nachlieferung eines Fahrzeugs aus der Folgeproduktion sei verhältnismäßig und möglich, auch wenn das neue Modell eine andere Motorleistung oder sonstige technische Verbesserungen aufweise.

Kein Verweis auf Nachbesserung und kein Nutzungsersatz

Der Seat-Händler könne sich auch nicht auf Nachbesserung als kostengünstigere Variante berufen. Das Landgericht Regensburg verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass es ungewiss sei, ob das vom Hersteller angebotene Software-Update überhaupt wirksam sei und wie sich der Wiederverkaufswert des betroffenen Fahrzeugs entwickle. Nutzungsersatz muss der Kläger dem Gericht zufolge nicht leisten, weil er Nachlieferung verlangt und keinen Rücktritt vom Kaufvertrag oder Schadensersatz (§ 474 Abs. 1, 4, 5 BGB).

Auch etwa das Landgericht München hatte zur Nachbesserung bereits mit Urteil vom 15.11.2016 (Az. 12 O 1482/16) klar ausgeführt:

„Auswirkungen auf den Alltagsgebrauch … noch nicht absehbar … Eingehen dieses Risikos für die Klägerin offensichtlich unzumutbar … wenn sich das Einhalten der Norm lediglich auf ein Softwareproblem reduzieren ließe, so ist nicht nachvollziehbar, weswegen die Beklagte zu 2) (= Hersteller) dieses – lapidare – Problem nicht schon in der Vergangenheit bewältigen konnte. Deswegen darf die Klägerin auch berechtigt Sorge tragen, dass das Softwareupdate an mehreren Punkten den Fahrzeuggebrauch im Sinne von Einschränkungen, Erschwernissen oder Wertbeeinträchtigungen zu ihren Lasten verändern wird.“

Das Oberlandesgericht München hat nun mit Beschluss vom 23.03.2017 (Az. 3 U 4316/16) eindeutig zugunsten eines betroffenen VW-Kunden Stellung genommen. In dem Beschluss lautet es wörtlich:

„… hat der Senat keinen Zweifel daran, dass ein ‚Blue Motion‘-Golf, der mit einer Software ausgestattet ist, die ausschließlich auf dem Rollenprüfstand einen anderen – niedrigeren – Schadstoffausstoß generiert als er im Echtbetrieb zu erwarten wäre, mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB ist.“

Das Oberlandesgericht München reiht sich so ein in eine Kette positiver Entscheidungen für die Autokäufer, die die Betriebserlaubnis des Autos von Gesetzes wegen als erloschen ansehen und den Vortrag von VW, es würde keine illegale Abschalteinrichtung verwendet werden, als offensichtlich falsch ansehen. Damit weht nun dem VW-Konzern auch in Deutschland ein deutlich härterer Wind entgegen.

Rechtsanwalt Herbert Koller, der viele Betroffene berät und vor Gericht vertritt, teilt mit: „Geschädigte sollten nun tätig werden, weil Ende 2017 die ersten Ansprüche verjähren. Der VW-Konzern spielt offensichtlich auf Zeit, um in Europa eine wirtschaftliche Dimension wie in den USA zu vermeiden. Eine nähere Beratung kann naturgemäß nur im Einzelfall erfolgen. Gerne stehe ich dazu bereit und freue mich auf Ihre Rückfragen. Ich bitte um kurze Angabe, welches Fahrzeug betroffen ist (VW, Audi, Skoda, Seat, Porsche, anderer Hersteller) und ob Sie rechtsschutzversichert sind. Rechtsschutzversicherer übernehmen in der Regel alle Kosten. Um alles Weitere könnte ich mich selbsttätig kümmern. In jedem Fall informiere ich gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.“



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