VW-Aktionäre: zehnte Klage eingereicht, die für Einleitung des Musterverfahrens nötig ist

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Durch Einreichung der zehnten Klage an das Landgericht Braunschweig hat die Düsseldorfer Fachkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht mzs Rechtsanwälte die grundlegende Voraussetzung für die Einleitung des Kapitalanleger-Musterverfahrens gegen die Volkswagen AG geschaffen. Dem Landgericht liegen nunmehr mindestens zehn jeweils gleichlautende und zulässige Musterverfahrensanträge vor – die Voraussetzungen, damit das Musterverfahren eingeleitet werden kann, sind somit von Klägerseite erfüllt.

Mehr als 100 Aktionäre schließen sich dem Verfahren an

Die Kanzlei vertritt bereits die Interessen von mehr als 100 VW-Aktionären. „Unser Ziel war von Beginn an die Verfahrensbeschleunigung, damit eine Vielzahl von VW-Aktionären noch vor Verjährungseintritt dem Musterverfahren durch kostengünstige Anspruchsmeldung beitreten kann“, sagt Rechtsanwalt Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der mzs Rechtsanwälte. Die Möglichkeit der Teilnahme an einem Musterverfahren durch bloße Anspruchsanmeldung stellt eine Besonderheit im deutschen Rechtssystem dar.

Allerdings: Erst ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klageregister haben geschädigte Aktionäre die Möglichkeit der Anmeldung ihrer Schadensersatzansprüche. Für viele Aktionäre ist dabei die drohende Verjährung ihrer Ansprüche zum 17.09.2016 zu beachten.

Das Kaufdatum der Aktie macht Druck: Verjährung droht am 17.09.2016

Gemäß der bis zum 09.07.2015 geltenden Fassung des § 37 b Abs. 4 WpHG verjähren Schadensersatzansprüche wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen ein Jahr ab Kenntniserlangung. In diesem Fall ist das entscheidende Datum der 17.09.2016, denn ab dem 18.09.2015 beherrschte der Diesel-Abgasskandal von VW in den USA die Berichterstattung der öffentlichen Medien.

Für viele Aktionäre, die VW-Aktien bis zum 9.07.2015 erworben hatten, läuft diese Verjährungsfrist daher am 17.09.2016 ab. Für die Rechtsanwälte heißt das auch: Das Musterverfahren muss noch vor dem 17.09.2016 eingeleitet sein, um diesen Anlegern die kostengünstige Teilnahmemöglichkeit durch Anmeldung zu gewährleisten.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: „Voraussetzung für die Einleitung eines Musterverfahrens durch Erlass eines sogenannten Vorlagebeschlusses an das Oberlandesgericht sind insgesamt zehn gleichgerichtete und zulässige Musterverfahrensanträge. Wir sind überzeugt, dass wir diese Voraussetzungen nunmehr erfüllt und damit den Weg für die Einleitung des Musterverfahrens frei gemacht haben.“

Die Fachkanzlei hat damit eine wichtige Hürde auf dem Weg zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche von vielen Tausenden geschädigten VW-Aktionären beseitigt. Das Landgericht Braunschweig wird nun die Klageerwiderung der Volkswagen AG Ende Februar abwarten und dann über den Erlass des Vorlagebeschlusses entscheiden.



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