VW-Vergleich: Frist bis 30.04. verlängert! Welche Entschädigung wäre reell? Anwälte informieren

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Medienberichten der letzten Tage zufolge hatten sich bisher ca. 200.000 Kunden für den VW-Vergleich registriert. VW hatte inzwischen die Frist auch für Neuregistrierungen bis zum 30.04.2020 verlängert.

Die hohe Anzahl von VW-Kunden, die sich für den Vergleich inzwischen registriert haben, zeigt, dass viele VW-Kunden einen Schlussstrich unter die Affäre ziehen wollen und froh sind, dass sie einen – wenn auch relativ kleinen – Vergleichsbetrag erhalten.

Sie zeigt aber auch, dass tausende noch unentschlossen sind und sich fragen, ob der VW-Vergleich wirklich für sie der richtige Weg ist oder ob es nicht andere, bessere Optionen für sie gibt? Viele betroffene Kunden fragen sich daher, was sie tun sollten oder ob man Handlungsempfehlungen geben könnte?

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB vertreten bereits etliche betroffene VW-Kunden und beantworten daher die wichtigsten Fragen:

1. VW zahlt Kunden, die sich an der Musterfeststellungsklage beteiligt haben und ein Kfz der Marken VW, Audi, Skoda oder SEAT fahren mit dem Motor EA 189, Vergleichsbeträge zwischen 1.350,- und 6.250,- €.

2. Der Kunde muss das KFZ vor dem 01. Januar 2016 gekauft haben und seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt haben

Es gibt noch weitere Voraussetzungen, die hier nicht im Detail erläutert werden sollen.

Ob es sich bei dem Angebot von VW um ein faires und gutes Angebot handelt, hängt maßgeblich auch von den Alternativen ab und, welche Entschädigung Kunden sonst, wenn sie das VW-Angebot nicht annehmen, erwarten könnten.

Das hängt immer davon ab, ob entweder ein Prozessfinanzierer bereit steht, der dem Kunden noch eine Klage finanzieren würde oder eine Rechtsschutzversicherung (da eine selbst finanzierte Klage mit nicht unerheblichen Risiken verbunden ist).

Es gibt Prozessfinanzierer (auch Dr. Späth & Partner arbeiten mit einem PF zusammen), der Kunden, die die obigen Bedingungen erfüllen, denselben Sofortentschädigungsbetrag in demselben Zeitraum bezahlen, den auch VW bezahlen würde und zusätzlich noch eine für den Kunden kostenlose Klage bezahlen.

Nur im Erfolgsfall müssen Kunden dann ca. 30 % des zusätzlich erstrittenen Betrages abgeben.

Den "sichersten" Weg gehen VW-Kunden damit, wenn sie entweder das Angebot von VW annehmen, oder ihnen ein PF noch denselben Betrag als Sofortentschädigung ausbezahlt und eine zusätzliche Klage finanziert.

Hier haben Kunden auch die Möglichkeit, durch die zusätzlich vom PF bezahlte Klage noch deutlich mehr "herauszuholen." 

Wie hoch könnte denn nun die Entschädigung sein, die ich im Klagewege erhalten könnte?

VW zahlt, wie oben dargestellt, in der Regel zwischen 1.350,- € und 6.250,- € und somit oftmals ca. 15 % des Kaufpreises.

Fraglich ist somit, was im Klagewege zu erwarten wäre?

Hier stellt sich die Frage, ob Nutzungsentschädigung in Form der gefahrenen Kilometer vom Schadensersatz abzuziehen wäre?

Viele Gerichte bejahen dies, aber nicht alle.

Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Km berechnet sich z. B. bei einem Neufahrzeug mit 0 km bei Kauf nach der Formel Bruttokaufpreis mal gefahrene km geteilt durch erwartete Gesamtlaufleistung.

Sollte Nutzungsersatz abgezogen werden müssen, würde dieser umso stärker schadensmindernd abzuziehen sein, je mehr Kilometer gefahren sind, somit also bei einem KFZ, mit dem bereits ca. 200.000 km gefahren wurden, deutlich mehr ins Gewicht fallen als z. B. bei einer Laufleistung von bisher z. B. 30.000 km.

Allerdings ist auch nicht sicher, ob eine Nutzungsentschädigung abzuziehen wäre.

Der BGH entscheidet ab dem 05.05.2020, und somit in ca. 2 Wochen, zu VW-Fällen.

Viele Marktteilnehmer wie Dr. Späth & Partner erwarten eine verbraucherfreundliche Entscheidung des BGH (auch wenn diese von Dr. Späth & Partner noch nicht am 05.05. erwartet wird).

Hier ist auch nicht auszuschließen, dass der BGH entscheidet, dass Verbraucher überhaupt keine Nutzungsentschädigung abziehen müssten.

Sicher ist das zwar nicht, aber sollte der BGH entscheiden, dass Nutzungsentschädigung nicht abzuziehen ist, so würde das für Verbraucher sehr positiv sein, denn sie würden sogar im Optimalfall den vollen Kaufpreis für das Kfz inkl. Mehrwertsteuer als Schadensersatz verlangen können.

Bei einem Kfz, das z. B. 20.000,- € bei Kauf kostete, und bei dem VW jetzt z. B. ein Angebot macht zur Zahlung von 15 % des Kaufpreises = 3.000,- € würde das also bedeuten, dass VW-Kunden sogar diese 20.000 € fordern könnten anstatt der 3.000,- €.

Im Optimalfall könnte somit für Kunden, die den VW-Vergleich nicht annehmen, ein Vielfaches des von VW angebotenen Vergleichsbetrages im Einzelklagewege heraus kommen, auch wenn das nicht sicher ist, und eventuell doch Nutzungsersatz abgezogen werden müsste. Aber auch dann könnte die Rechnung für VW-Kunden immer noch deutlich besser aussehen.

Allerdings sollten VW-Kunden nach Ansicht von Dr. Späth & Partner hier den sicheren Weg gehen, d. h., nur dann das VW-Angebot ausschlagen, wenn sie einen Prozessfinanzierer haben, der ihnen dieselbe Sofortentschädigung zahlt wie VW und noch eine zusätzliche Klage finanziert oder sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, die die Kosten für eine Einzelklage übernimmt, wobei rechtsschutzversicherte Kunden aber berücksichtigen müssen, dass sie, sofern die RS-Versicherung Kostenschutz erteilt -viele Kanzleien wie Dr. Späth & Partner führen hier übrigens gerne eine kostenlose Anfrage an die RS-Versicherung durch- sie keine Sofortentschädigung erhalten und Sie keine 100%ige Garantie haben, die Einzelklage zu gewinnen, auch wenn die Chancen gut stehen. Dafür können auch Sie im Erfolgsfall deutlich mehr erhalten als  den angebotenen VW-Vergleich und könnten den erstrittenen Betrag auch vollständig alleine behalten, müssten hiervon also nichts einem Prozessfinanzierer "abgeben."

Fazit:

VW-Kunden haben die Chance auf eine deutlich höhere Entschädigung als den von VW angebotenen Betrag. Diese Entscheidung sollte immer im jeweiligen Einzelfall getroffen werden.

Kunden können dabei auch vom "Ausschöpfen" der 2-wöchigen Widerrufsfrist, die mit Bestätigung des Vergleichsschlusses durch VW zu laufen beginnt, profitieren, denn VW-Kunden können den Vergleich binnen 2 Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen, wobei immer im Einzelfall geprüft werden muss, wann die Frist zu laufen beginnt.

Betroffene VW-Kunden können sich gerne an Dr. Späth & Partner wenden, Dr. Späth & Partner sind seit mehr als 17 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank-, Kapitalmarkt- und Verbraucherschutzrecht und seit mehreren Jahren im Dieselskandal tätig und beraten Sie daher gerne und kompetent.



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