VW-Vergleich: Kann ich noch mehr bekommen? Kann ein PF helfen? Anwälte informieren!

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In Sachen VW-Vergleich wurden nun seit Ende letzter Woche die Vergleichsangebote von VW an die Kunden versandt.

Inzwischen werden weitere Details zu dem geplanten Vergleich bekannt:

So stellt der Vergleichstext laut VW kein verbindliches Angebot von VW an die Kunden dar, sondern lediglich eine Einladung an den Kunden, dass dieser VW ein Vergleichsangebot unterbreitet.

Indem die VW-Kunden ihre IBAN eintragen, den Vergleichstext unterschreiben und zusammen mit der Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Fahrzeugbrief) an VW senden, machen dieses VW ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vergleichs. An dieses Vergleichsangebot ist der VW-Kunde laut einer Information von VW bis einschließlich 27.04.2020 gebunden (dies sollten Kunden nochmals überprüfen, weil zunächst vom 20.04.2020 die Rede war). 

VW-Kunden in der Musterfeststellungsklage sollten sich nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg immer überlegen, ob sie VW wirklich ein verbindliches Vergleichsangebot zum Abschluss eines Vergleichs zusenden wollen und vorher auf jeden Fall ihre Alternativen prüfen.

So kann und sollten nach Ansicht von Dr. Späth & Partner immer geprüft werden, ob nicht ein bonitätsstarker Prozessfinanzierer bereit steht, um Kunden ebenfalls eine Sofortentschädigung zu bezahlen und zusätzlich eine Klage.

Sofern dieses Angebot von einem bonitätsstarken Prozessfinanzierer gemacht wird, handelt es sich hierbei nach Ansicht von Dr. Späth & Partner um eine gute Möglichkeit für VW-Kunden, denn diese haben somit eigentlich einen „Besserungsschein“ in der Hand und die Möglichkeit, ebenfalls die Entschädigung vom Prozessfinanzierer zu erhalten und dann aber noch zusätzlich im Rahmen einer Klage im Optimalfall noch deutlich mehr heraus zu holen, denn VW-Kunden, die das Vergleichsangebot VW nicht annehmen, können noch bis Oktober 2020 eine Einzelklage gegen VW durchführen. 

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB (aber auch andere Anwaltskanzleien) arbeiten z. B. mit einem Prozessfinanzierer zusammen, der VW-Kunden anbietet, denselben Betrag, den VW als Vergleichszahlung bezahlen würde, dem Kunden ebenfalls im selben Zeitraum (in dem ihn VW bezahlen würde) an den Kunden auszubezahlen und zusätzlich eine noch eine Einzelklage für den Kunden gegen VW zu finanzieren.

Was ist hiervon zu halten, ist sicher, dass der Kunde mehr erhält?

Nach der derzeitigen Rechtsprechung zum Thema VW ist nach Ansicht von Dr. Späth & Partner durchaus sehr wahrscheinlich, dass der Kunde um einiges mehr als den Vergleichsbetrag im Rahmen einer Einzelklage erhalten kann, zumal auch der BGH im Mai zum Thema Nutzungsentschädigung entscheiden könnte und dies den Kunden nochmals Rückenwind geben könnte, sofern der BGH entscheidet, dass diese nicht abgezogen werden muss.

100 %ig sicher ist dies aber selbstverständlich nicht.

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB ist aber ein derartiges Angebot eines Prozessfinanzierers, was immer im Einzelfall geprüft werden muss, trotzdem gut, sofern, was immer klar gestellt werden sollte, der Kunde die Sofortentschädigung nicht an den Prozessfinanzierer zurück zahlen muss, also auch in dem Fall nicht, sofern die Einzelklage wider Erwarten verloren geht.

Wo dies klar gestellt ist, hat der Kunde eigentlich eine gute Chance auf Verbesserung des Vergleichsbetrages, aber eigentlich so gut wie kein Risiko der Verschlechterung, denn sollte der Kunde im Klagewege trotzdem nicht mehr Geld erhalten, so hätte er trotzdem die Chance auf deutliche Verbesserung gehabt und es verbleibt auf jeden Fall bei der Sofortentschädigung durch den Prozessfinanzierer.

Auch sollten Kunden berücksichtigen, dass ein Prozessfinanzierer, der ein derartiges Angebot macht, selber von einer deutlichen Verbesserung für den Kunden überzeugt ist, denn nur in diesem Fall verdient der Prozessfinanzierer auch Geld. Der Prozessfinanzierer, in der Regel große Kapitalgesellschaften, dürfte somit in der Regel die Chancen und Risiken intensiv geprüft haben, bevor er ein derartiges Angebot abgibt.

Andere Kunden, die mit dem Angebot nicht zufrieden sind, können ihre Rechtsschutzversicherung um Kostenübernahme bitten, dasselbe gilt im Übrigen auch für Kunden, die gar kein Vergleichsangebot erhalten.

Allerdings sollte hier ebenfalls immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob eine Einzelklage durchgeführt werden soll, denn Kunden müssten somit erst einmal den Vergleichsvorschlag von VW ablehnen und würden somit nicht in den Genuss der Sofortentschädigung (von VW oder einem Prozessfinanzierer) kommen.

Auf jeden Fall sollten Kunden in der VW-Musterfeststellungsklage nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten immer umgehend fachanwaltlich prüfen lassen, ob sie nun VW ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vergleichs abgeben sollten oder nicht.

Denn sobald Kunden VW ein verbindliches Angebot abgegeben haben, haben sie das „Zepter aus der Hand“ gegeben und können sich vermutlich nicht mehr anders entscheiden.

Hierzu sollten nach Ansicht von Dr. Späth & Partner immer vorab die Alternativen geprüft werden.

Betroffene VW-Kunden können sich gerne an Dr. Späth & Partner wenden, Dr. Späth & Partner sind seit mehr als 17 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank-, Kapitalmarkt- und Verbraucherschutzrecht und seit mehreren Jahren im Dieselskandal tätig und beraten Sie daher gerne und kompetent.



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