Waldbrände auf Rhodos. Welche Rechte haben Reisende?

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Seit einigen Tagen wüten starke Waldbrände auf der Ferieninsel Rhodos. Dort herrscht Hochsaison. Angeblich sind bereits über 20.000 deutsche Touristen betroffen. Welche Rechte haben Reisende, die sich derzeit vor Ort befinden bzw. diejenigen, deren Reise nach Rhodos unmittelbar bevorsteht?

Die Rechte der Reisenden vor Ort


Wer vor Ort unmittelbar von den Bränden betroffen ist, sei es, dass die Ferienunterkunft schließen musste oder unmittelbar von der Schließung bedroht ist oder dass Gesundheitsgefahren während des Aufenthalts im bereisten Gebiet bestehen, sollte sich an seinen Reiseveranstalter wenden und den Mangel anzeigen, wenn er nicht ohnehin dort bekannt ist. Die Reiseleitung bzw. der Reiseveranstalter sind verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung der Reisenden auszuschließen. Wenn die Gefährdungslage für Reisende trotz Mängelanzeige an den Reiseveranstalter weiterhin fortbesteht, ist nach einer Fristsetzung gegenüber dem Reiseveranstalter auch die Kündigung des Pauschalreisevertrages möglich. Infolge der Kündigung muss der Reiseveranstalter unverzüglich für die Rückbeförderung der Reisenden sorgen. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last. 

Mit den gesetzlichen Bestimmungen aus dem Pauschalreiserecht ist sichergestellt, dass Reisende vor Ort im Falle der Naturkatastrophe ausreichenden Schutz erhalten und sie nicht der Gefahr ausgesetzt bleiben müssen, bis sie sich selbst um die Evakuierung kümmern.


Die Rechte der Reisenden, deren Reise unmittelbar bevorsteht.


Ist erkennbar, dass die geplante Urlaubsreise auf die Ferieninsel Rhodos von den Waldbränden erheblich beeinträchtigt sein wird, kann der Rücktritt vom Pauschalreisevertrag erklärt werden. Der Reiseveranstalter muss dann binnen einer Frist von 14 Tagen den gezahlten Reisepreis zurückerstatten. Notwendig ist aber die tatsächliche Gefahr der Beeinträchtigung des geplanten Urlaubs.  Es muss daher eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Urlaubsreise beeinträchtigt sein wird. 

Daher muss zwischen der Entscheidung über den Rücktritt und der geplanten Reise eine gewisse zeitliche Nähe liegen, die infolge der Eigenheit der Waldbrände nach meiner Einschätzung nicht länger als sieben Tage betragen darf. Es ist für den Reisenden zumutbar, abzuwarten, um die Entwicklungen für die von ihm gebuchte Reise besser einschätzen zu können.


Was gilt bei Individualreisen?

Touristen, die Flug und Hotelunterkunft individuell, d. h. unabhängig voneinander nicht im Rahmen einer Pauschalreise gebucht haben, kommen nicht in den Genuss der verbraucherfreundlichen Vorschriften über den Rücktritt infolge unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände. Nur, wenn feststeht, dass der Flug nicht durchgeführt wird bzw. die Unterkunft für die Unterbringung nicht sorgen kann, kann der Reisende die Kündigung des Beförderungsvertrages bzw. des Beherbergungsvertrages erklären. Allerdings gilt zu berücksichtigen, dass der Vertrag über die Ferienunterkunft häufig unmittelbar mit dem Betreiber des Hotels zustande kommt und daher der Rechtsordnung desjenigen Landes unterliegt, in dem sich der Hotelbetrieb befindet. Auch dürfte in vielen Fällen ein Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland für Streitigkeiten dieser Art nicht gegeben sein.

Für die Beratung zu den Ansprüchen im Zusammenhang mit Reisen jeglicher Art steht Ihnen Advocatur Wiesbaden – die Spezialkanzlei für Reise- und Luftverkehrsrecht (www.reiserechtsexperte) gerne zur Verfügung. Mit unserer nun über 30-jährigen Erfahrung im Bereich Reiserecht und Tourismusrecht können wir ein Optimum an anwaltlichem „know-how“ bieten.  

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RA Holger Hopperdietzel steht mit Rat und Tat den betroffenen Reisenden zur Seite.

Foto(s): Holger Hopperdietzel, ©Adobe Stock/toa555

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