Waldorf Frommer Abmahnung „Arthur (Film)“ für Warner Bros. Entertainment GmbH

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Wiederum wurde uns eine zur weiteren Bearbeitung erhaltene Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke (Film) in sogenannten Tauschbörsen im Internet vorgelegt.

Betroffen ist der Kinofilm (deutscher Kinostart: 5. Mai 2011) der Warner Bros. Entertainment GmbH „Arthur". Der Film soll durch Herunterladen in einer Tauschbörse anderen Benutzern zum Download angeboten und dadurch eine Rechtsverletzung nach dem UrhG begangen worden sein.

Ein solches Anbieten einer urheberrechtlich geschützten Datei stellt eine Rechtsverletzung nach § 19a UrhG (öffentlich Zugänglichmachen) dar.

Die der Abmahnung zugrundeliegenden Ansprüche sollen durch Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung von Rechtsanwalts- und Schadensersatzkosten in Höhe von insgesamt 956 Euro erledigt werden können.

Verhalten bei Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen

1. Unterlassungserklärung

Eine wirksame, wenn auch abgeänderte (modifizierte) Unterlassungserklärung räumt die Wiederholungsgefahr ebenso aus und erfüllt damit den Unterlassungsanspruch; sie besteht zum einen aus dem zu unterlassenden Verhalten und einem angemessenen Vertragsstrafversprechen für Zuwiderhandlungen. Sollte eine Unterlassungserklärung nicht fristgerecht abgegeben werden, so besteht das Risiko, einer gerichtlichen Geltendmachung.

2. Streitwerte, Anwaltskosten und Schadensersatz

Als Bemessungsgrundlage für die geforderten Rechtsanwaltskosten wird ein Streitwert von 10.000 Euro genannt, dabei wurde gerichtlich auch schon eine geringere Geschäftsgebühr von 0,8 als angemessen bei Massenabmahnungen erachtet und so wären die Rechtsanwaltsgebühren auf 408,80 Euro (Annahme einer 0,8 Geschäftsgebühr bei Filesharing Abmahnungen durch AG Elmshorn, Urteil vom 19.01.2011, Az. 49 C 57/10) zu bemessen.

Ob die Ausnahmevorschrift des § 97 a Absatz 2 UrhG Anwendung findet, muss jeweils gesondert geprüft werden. Diese Vorschrift besagt, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Begrenzung der Anwaltskosten auf maximal 100 Euro erfolgt.

Voraussetzungen des § 97 a II UrhG:

  • erstmalige Abmahnung
  • einfach gelagerter Fall
  • unerhebliche Rechtsverletzung
  • außerhalb des geschäftlichen Verkehrs

Für die Annahme der Vorschrift bei Filesharing von einem Musikalbum sprach sich das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 1.02.2010, Az. 30 C 2353/09-75 aus.

Gern stehe ich im Rahmen einer Beratung und auch eines Gegen- bzw. Abwehrschreibens zu Ihrer Verfügung.

Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner

Telefon: 0341/860 64 15

E-Mail Kontakt: anwalt@rechtsanwalt-baumgaertner.de


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