Waldorf-Frommer-Abmahnung für Tele München Fernseh GmbH wegen des Films "Saphirblau"

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„Saphirblau“ ist ein deutscher Spielfilm aus dem Jahr 2014, der im August in den Kinos anlief. Ich muss zugeben, er lief an mir eher völlig vorbei, bis in jüngster Zeit Abmahnungen wegen der öffentlichen Zugänglichmachung dieses Films durch die Kanzlei Waldorf Frommer in sog. Online-Tauschbörsen die Runde machten. In „Saphirblau“ geht es um eine junge Protagonistin, die an ihrem 16. Geburtstag erfährt, dass sie ein Zeitreise-Gen in sich trägt, das sie dazu befähigt, in die Vergangenheit zu reisen. Dann kommen noch andere Zeitreisende dazu, eine Geheimloge und eine geheimnisvolle Maschine, der Chronograph – ich muss zugeben, ich fand die Handlung ein wenig verwirrend.

Noch viel verwirrender, weil in Juristen-Deutsch geschrieben, dürfte so einigen Inhabern eines Internet-Anschlusses dann der Brief vorgekommen sein, den sie von der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer erhalten haben, die ihnen vorwirft, Urheberrechte an diesem Film verletzt zu haben und die jetzt gerne erheblich mehr Geld haben möchte, als man als junge Zeitreisende üblicherweise mit sich herum trägt – nämlich 815,00 € (und obendrein noch die Abgabe einer Unterlassungserklärung fordert).

Was genau wirft Waldorf Frommer den Abgemahnten vor?

Waldorf Frommer wirft dem Inhaber des Internetanschlusses vor, den Film „Saphirblau“ öffentlich über eine Filesharing-Tauschbörse zugänglich gemacht zu haben. Viele Nutzer sind der Meinung, schon das Herunterladen einer Datei sei das Problem; tatsächlich beginnt der Ärger aber erst dann, wenn andere Nutzer ihrerseits Teile der auf dem eigenen Rechner vorrätigen Datei herunterladen. Dieser sog. „Upload“ ist der Vorgang, der urheberrechtlich für Ärger sorgt.

Die Rechteinhaber lassen durch Ermittlungsfirmen die IP-Adressen der Nutzer ermitteln, von denen Uploads bezogen werden. Dies funktioniert, vereinfacht gesagt, dergestalt, dass sich diese Firmen wie ein regulärer Nutzer in das Filesharing-Netzwerk einklinken. Zwar gab es immer wieder mal Ansätze dafür – und sogar entsprechende Gerichtsurteile! –, dass die Ermittlungsergebnisse nicht die Gewähr einer absoluten Sicherheit bieten. Dies zu beweisen oder zumindest die Korrektheit des Ermittlungsergebnisses zu erschüttern, ist gleichwohl recht schwierig. Im Regelfall kann man davon ausgehen, dass ein Gericht das Ermittlungsergebnis gelten lässt.

Waldorf Frommer macht einen Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz geltend. Es wird regelmäßig die Zahlung einer vergleichsweisen Pauschalsumme in Höhe von 815,00 € sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung binnen eines Zeitraums von nur wenigen Tagen verlangt.

Oft können Anschlussinhaber mit den Vorwürfen in der Abmahnung so gar nichts anfangen, weil sie nicht nur den Film „Saphirblau“ nicht kennen, sondern auch keine Kenntnis von der Existenz dieser Internet-Tauschbörsen haben. Da Sie vermutlich nicht in der Lage sind, in der Zeit zurückzureisen, um Vorkehrungen zu treffen, dass es nicht zu dieser Abmahnung kommt, müssen Sie sich wohl oder übel damit auseinandersetzen. Hier ein kleiner Leitfaden, worauf Sie als erstes achten sollten:

Haben Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer wegen des Films „Saphirblau“ erhalten?

  • Prüfen Sie nach Erhalt der Abmahnung, ob der Film „Saphirblau“ tatsächlich über Ihren Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht worden sein könnte.
  • Befindet sich eine entsprechende Datei auf Ihrem Computer?
  • Waren Sie oder andere Personen zum Zeitpunkt der angeblichen öffentlichen Zugänglichmachung zu Hause (den entsprechenden Zeitpunkt finden Sie in der Abmahnung meist sekundengenau angegeben)?
  • War Ihr Computer zu diesem Zeitpunkt mit dem Internet verbunden oder vielleicht gar nicht eingeschaltet?
  • Kommt jemand aus Ihrer Familie oder Ihrem Freundes- und Bekanntenkreis als möglicher Täter in Frage?
  • Ist ein WLAN-Netzwerk installiert und ist es mittels eines WPA2-Schlüssels hinreichend gesichert?
  • Unterzeichnen Sie nicht die von Waldorf Frommer beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung, da sie Formulierungen zu Ihrem Nachteil enthalten kann. Diese Erklärung kann als unwiderrufliches Schuldanerkenntnis gewertet werden, was weitere Verhandlungen über die Höhe der geforderten Zahlungen erschweren kann.
  • Rufen Sie Waldorf Frommer nicht an. Ihr Gesprächspartner kann in einem möglichen Gerichtsverfahren als Zeuge für etwaige – Ihnen zum Nachteil gereichende – Äußerungen benannt werden.
  • Holen Sie anwaltlichen Rat ein, bevor Sie selbst weitere Schritte einleiten. Die Hemmschwelle, hierdurch ggf. weitere vermeintlich unabsehbar hohe Kosten auszulösen, ist verständlich. Seriös arbeitende Rechtsanwälte, die sich auf die Verteidigung von Filesharing-Abmahnungen spezialisiert haben, wissen das und bieten eine außergerichtliche Vertretung zu angemessenen Pauschalpreisen an, die deutlich günstiger sind als das, was Waldorf Frommer von Ihnen haben möchte.

Gerade wenn Sie die fragliche Urheberrechtsverletzung nicht eigenhändig begangen haben und andere Personen, die Zugang zu Ihrem Haushalt und Ihrem Internetanschluss hatten, als Täter in Betracht kommen, bestehen sehr gute Erfolgsaussichten, sich gegen die Abmahnung zur Wehr zu setzen. Waldorf Frommer nennt den Entwurf der Unterlassungserklärung „Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags“. Das klingt fast schon irgendwie großzügig und wohlmeinend, birgt aber große Gefahren in sich.

Waldorf Frommer stellt die Sachlage so dar, als würden Sie als Anschlussinhaber in jedem Fall haften – entweder als Täter oder als sog. Störer, weil sie anderen Personen den Zugriff über Ihren Internetanschluss ermöglicht haben. Dies ist so schlichtweg unwahr. Sie sind je nach den Umständen des Einzelfalls nicht dazu verpflichtet, andere Personen zu überwachen oder über die erlaubten Nutzungsformen des Internets zu belehren. Eine Belehrungspflicht besteht z. B. regelmäßig für minderjährige Kinder, die im eigenen Haushalt leben. Eine entsprechende Überwachungspflicht besteht z. B. dann, wenn Sie positive Kenntnis davon haben, dass bereits in der Vergangenheit Ihr Internetanschluss vom Familienangehörigen für Filesharing genutzt wurde.

Ich berate meine Mandanten seit 2006 u.a. auf dem Gebiet des Urheberrechts. Auch das Filesharing gehört zu meinen Schwerpunkten. Wenn Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer wegen des Films „Saphirblau“ erhalten haben, treten Sie gerne unverbindlich mit mir in Kontakt.

Senden Sie mir bitte eine Schilderung des Sachverhalts mit Ihren Kontaktdaten per E-Mail oder per Telefax. Noch besser und vor allem zeitsparender ist es, wenn Sie mir die erhaltene Abmahnung gleich einscannen und per E-Mail oder per Fax oder auch per Post zukommen lassen. Sie können mich auch zunächst gerne telefonisch kontaktieren; die erste Kontaktaufnahme ist natürlich kostenlos, d.h. durch die Übersendung der Unterlagen und eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen die Abmahnung entstehen Ihnen keine Kosten. Ein Termin bei mir vor Ort ist möglich, aber nicht notwendig. Fälle dieser Art können mittels E-Mail und Telefon/Telefax bundesweit bearbeitet werden. Erwarten Sie keine langen Wartezeiten. Sollte ich nicht sofort persönlich erreichbar sein, rufe ich schnellstmöglich zurück.

Über die Karnevalstage (d.h. von Altweiber bis einschließlich Rosenmontag) ist unsere Kanzlei zwar geschlossen und ich bin telefonisch nicht direkt erreichbar. Kontaktieren Sie mich aber gerne per E-Mail oder über das Kontaktformular meiner Homepage, ich rufe dann schnellstmöglich zurück.


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