Waldorf-Frommer Abmahnung für Universal Film GmbH wegen des Films "The Homesman"

  • 5 Minuten Lesezeit

„The Homesman“ ist ein US-amerikanischer Western von und mit Tommy Lee Jones, der im Dezember 2014 in Deutschland veröffentlicht wurde. Kommerziell eher mäßig erfolgreich erzählt er die Geschichte eines dem Alkohol verfallenen traumatisierten Bürgerkriegsveterans, gespielt von Tommy Lee Jones, der es sich zur Aufgabe macht, drei Frauen aus einer kleinen Siedlung im Nirgendwo in den besiedelten Osten Nordamerikas in Sicherheit zu bringen. Die drei Frauen haben durch Misshandlungen, Krankheiten und andere Schicksalsschläge den Verstand verloren, was die Aufgabe unseres ruppigen Protagonisten nicht gerade einfacher macht.

Den Verstand zu verlieren ist vielleicht nicht gerade die angemessene Reaktion, wenn man einen Brief der Münchener Rechtsanwälte Waldorf Frommer in seinem Briefkasten findet, in dem diese die Zahlung von 815,00 € verlangen, weil man „The Homesman“ in einer Internet-Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht haben soll. Aber es ist durchaus verständlich, wenn man als Betroffener seinen Augen nicht trauen mag. Nachfolgender kleiner Beitrag soll Betroffenen einen kurzen Überblick darüber geben, wie es weitergehen kann und sollte:

Was genau wirft Waldorf Frommer dem Abgemahnten vor?

Waldorf Frommer wirft dem Inhaber des Internetanschlusses vor, den Film „The Homesman“ öffentlich über eine Filesharing-Tauschbörse zugänglich gemacht zu haben.

Öffentlich zugänglich machen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass man durch die Nutzung eines Filesharing-Programms anderen Nutzern dieses Programms die Möglichkeit eröffnet, den Film von seinem eigenen PC herunterzuladen. Dies geschieht in derartigen Internet-Tauschbörsen oft simultan, d.h. während des Downloads des Films auf den eigenen PC erfolgt zur gleichen Zeit der Upload des Films an andere Nutzer. Dieser Upload ist der Vorgang, den das deutsche Urheberrecht sanktioniert.

Die Rechteinhaber lassen durch Ermittlungsfirmen die IP-Adressen der Nutzer ermitteln, von denen diese Uploads bezogen werden. Die betreffenden Firmen nehmen dabei selbst als Nutzer an der Internet-Tauschbörse teil. Sobald die IP-Adressen derjenigen Nutzer ermittelt wurde, die den Film „The Homesman“ öffentlich zugänglich gemacht haben sollen, wird im Wege eines gerichtlichen Auskunftsverfahrens der Provider der jeweiligen Anschlussinhaber gezwungen, die zu der IP-Adresse gehörenden personenbezogenen Daten herauszugeben. Somit hat Waldorf Frommer einen Namen und eine Adresse, an die die Abmahnung verschickt werden kann.

Waldorf Frommer macht Ansprüche auf Unterlassung, Schadens- und Aufwendungsersatz geltend. Es wird die Zahlung einer Summe von 815,00 € sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung binnen eines Zeitraums von nur wenigen Tagen verlangt.

Der Betrag von 815,00 € ist dabei ein pauschaler Betrag, der als vergleichsweise Beendigung der Angelegenheit angeboten wird. Die tatsächlichen Ansprüche beziffert Waldorf Frommer regelmäßig höher.

Oft können Anschlussinhaber mit den Vorwürfen in der Abmahnung so gar nichts anfangen, weil sie nicht nur den Film „The Homesman“ nicht gesehen haben und nicht kennen, sondern noch nicht einmal etwas mit dem Begriff einer Internet-Tauschbörse anzufangen wissen. Gleichwohl ist es unumgänglich, sich mit der unliebsamen Überraschung auseinander zu setzen, um weitere noch unliebsamere Überraschungen zu vermeiden. Hier ein kleiner Leitfaden, worauf Sie als Betroffener als erstes achten sollten:

Haben Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer wegen des Films „The Homesman“ erhalten?

  • Prüfen Sie nach Erhalt der Abmahnung, ob der Film „The Homesman“ tatsächlich über Ihren Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht worden sein könnte.
  • Ist eine entsprechende Datei auf Ihrem Computer gespeichert?
  • Befindet sich eine Filesharing-Software auf Ihrem Computer?
  • Waren Sie oder andere Personen zum Zeitpunkt der angeblichen öffentlichen Zugänglichmachung des Films zu Hause (den entsprechenden Zeitpunkt finden Sie in der Abmahnung meist sekundengenau angegeben)?
  • War Ihr Computer zu diesem Zeitpunkt mit dem Internet verbunden oder vielleicht gar nicht eingeschaltet?
  • Kommt jemand aus Ihrer Familie oder Ihrem Freundes- und Bekanntenkreis als möglicher Täter in Frage?
  • Ist ein WLAN-Netzwerk installiert und ist es mittels eines WPA2-Schlüssels hinreichend gesichert?
  • Unterzeichnen Sie nicht die von Waldorf Frommer beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung. Die Unterzeichnung dieser Erklärung kann als unwiderrufliches Schuldanerkenntnis gewertet werden, was insbesondere weitere Verhandlungen über die Höhe der geforderten Zahlungen erschweren kann.
  • Kontaktieren Sie Waldorf Frommer nicht. Ihr Gesprächspartner kann in einem möglichen Gerichtsverfahren als Zeuge für etwaige – Ihnen zum Nachteil gereichende – Äußerungen benannt werden. Man ist dort auch nicht daran interessiert, mit Ihnen gemeinsam an einer Klärung des Sachverhalts zu arbeiten. Man möchte einfach nur möglichst schnell Ihre Zahlung.
  • Holen Sie anwaltlichen Rat ein, bevor Sie selbst weitere Schritte einleiten bzw. leiten Sie weitere Schritte nur durch einen Rechtsanwalt ein, der sich mit der Materie auskennt. Die Hemmschwelle, hierdurch ggf. weitere vermeintlich unabsehbar hohe Kosten auszulösen, ist verständlich. Seriös arbeitende Rechtsanwälte, die sich auf die Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen spezialisiert haben, wissen das und bieten Ihnen vor der Mandatierung eine außergerichtliche Vertretung zu angemessenen Pauschalpreisen an, die deutlich günstiger sind als das, was Waldorf Frommer von Ihnen haben möchte.

Gerade wenn Sie die fragliche Urheberrechtsverletzung nicht eigenhändig begangen haben und andere Personen, die Zugang zu Ihrem Haushalt haben und Ihren Online-Zugang nutzen, als Täter in Betracht kommen, bestehen sehr gute Erfolgsaussichten, sich gegen die Abmahnung erfolgreich zur Wehr zu setzen.

Waldorf Frommer stellt die Sachlage so dar, als würden Sie als Anschlussinhaber in jedem Fall haften – entweder als Täter oder als sog. Störer, weil sie anderen Personen den Zugriff über Ihren Internetanschluss ermöglicht haben. Sie sind jedoch je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht dazu verpflichtet, andere Personen zu überwachen oder über die erlaubten Nutzungsformen Ihres Internetzugangs zu belehren. Eine Belehrungspflicht besteht z. B. regelmäßig für minderjährige Kinder; eine Überwachungspflicht dann, wenn Sie Kenntnis davon haben, dass bereits in der Vergangenheit Ihr Internetanschluss vom Familienangehörigen für das „Herunterladen“ von Filmen genutzt wurde.

Ich berate meine Mandanten seit 2006 u.a. auf dem Gebiet des Urheberrechts. Auch das Filesharing gehört zu meinen Schwerpunkten. Wenn Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer wegen des Films „The Homesman“ erhalten haben, treten Sie gerne unverbindlich mit mir in Kontakt. Mein Ziel ist es stets, dass der abgemahnte Anschlussinhaber nach Möglichkeit keinen Cent an Waldorf Frommer zahlen muss.

Senden Sie mir bitte eine Schilderung des Sachverhalts mit Ihren Kontaktdaten per E-Mail oder per Telefax. Sie können auch das Kontaktformular auf meiner Homepage nutzen. Noch besser und zeitsparend ist es, wenn Sie mir die erhaltene Abmahnung gleich einscannen und per E-Mail oder per Fax zusenden. Sie können mich auch gerne vorab telefonisch kontaktieren; die erste Kontaktaufnahme ist insoweit immer kostenlos, d.h. durch die Übersendung der Unterlagen und eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen die Abmahnung im Rahmen eines Telefonats entstehen Ihnen keine Kosten. Ein Termin bei mir vor Ort ist möglich, aber nicht notwendig. Fälle dieser Art können mittels E-Mail und Telefon/Telefax bundesweit bearbeitet werden. Erwarten Sie keine langen Wartezeiten. Sollte ich nicht sofort persönlich erreichbar sein, rufe ich schnellstmöglich zurück.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Mauritz LL.M.

Beiträge zum Thema