Wann besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf befristete Teilzeit (Brückenteilzeit)?

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Seit 2019 haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen, für einen Zeitraum von einem Jahr bis zu maximal 5 Jahren Teilzeit zu arbeiten. Anschließend gilt automatisch die ursprünglich im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit.

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

1. Mindestens 46 Mitarbeiter im Unternehmen:

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Brückenarbeitszeit besteht nur, wenn sein Arbeitgeber regelmäßig mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt.


2. Es dürfen keine betrieblichen Gründe entgegenstehen

Der Arbeitgeber kann die Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Solche Gründe können vorliegen, wenn

  • die Organisation oder
  • der Arbeitsablauf oder
  • die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen würde oder
  • mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.

Die Gründe sind vom Arbeitgeber dazulegen und zu belegen.

Bei einer Unternehmensgröße von bis zu 200 Mitarbeitern kann der Arbeitgeber einen Antrag auf Brückenarbeitszeit ablehnen, wenn eine bestimmte Anzahl an Mitarbeitern, die sich schon in Brückenarbeitszeit befinden, überschritten wird:

Bei einer Unternehmensgröße von 46 bis 60      mindestens 4 Arbeitnehmer in Brückenarbeitszeit.

Bei einer Unternehmensgröße von 61 bis 75      mindestens 5 Arbeitnehmer in Brückenarbeitszeit.

Bei einer Unternehmensgröße von 76 bis 90      mindestens 6 Arbeitnehmer in Brückenarbeitszeit.

Bei einer Unternehmensgröße von 91 bis 105    mindestens 7 Arbeitnehmer in Brückenarbeitszeit.

Bei einer Unternehmensgröße von 106 bis 120  mindestens 8 Arbeitnehmer in Brückenarbeitszeit.

Bei einer Unternehmensgröße von 121 bis 135  mindestens 9 Arbeitnehmer in Brückenarbeitszeit.

Bei einer Unternehmensgröße von 136 bis 150  mindestens 10 Arbeitnehmer in Brückenarbeitszeit.

Bei einer Unternehmensgröße von 151 bis 165  mindestens 11 Arbeitnehmer in Brückenarbeitszeit.

Bei einer Unternehmensgröße von 166 bis 180  mindestens 12 Arbeitnehmer in Brückenarbeitszeit.

Bei einer Unternehmensgröße von 181 bis 195  mindestens 13 Arbeitnehmer in Brückenarbeitszeit.

Bei einer Unternehmensgröße von 196 bis 200  mindestens 14 Arbeitnehmer in Brückenarbeitszeit.


3. Arbeitnehmer muss länger als 6 Monate beim Arbeitgeber beschäftigt sein

Das Arbeitsverhältnis muss bereits länger als 6 Monate bestanden haben. Dabei gilt der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht der des geplanten Beginns der Teilzeit.


4. Antragsfrist

Der Arbeitnehmer muss den Antrag auf Brückenteilzeit spätestens 3 Monate vor Beginn in Textform beim Arbeitgeber geltend machen. In der Regel findet dann ein Gespräch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber statt, in dem über die verringerte Arbeitszeit gesprochen wird. Kommt keine Einigung zustande, dann muss der Arbeitgeber den Antrag spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Brückenteilzeit gegenüber dem Arbeitnehmer in Schriftform ablehnen, sonst gilt der Antrag als genehmigt.





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