Wann besteht für den Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz?

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Wann besteht für einen Arbeitnehmer Kündigungsschutz im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes?

Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat und wenn außerdem in dem Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 01. Januar 2004 begonnen haben, gilt eine Grenze von fünf in der Regel beschäftigten Arbeitnehmern. Bei der Berechnung zählen die Auszubildenden und Geschäftsführer nicht mit. Teilzeitarbeitnehmer zählen in Abhängigkeit von ihrer Arbeitszeit. Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden zählen mit 0,5 und Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden zählen mit 0,75.

Wann ist die Kündigung sozial gerechtfertigt?

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich nur dann wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Wenn die oben genannten beiden Voraussetzungen erfüllt sind, müssen für die soziale Rechtfertigung der Kündigung entweder personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe vorliegen. Sind diese nicht gegeben, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt und schon allein aus diesem Grunde unwirksam und löst das Arbeitsverhältnis nicht auf.

Wenn das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestanden hat, kann das Arbeitsverhältnis also sehr viel einfacher gekündigt werden als nach Ablauf dieser Frist. Diese Frist ist nicht verlängerbar, auch nicht mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitnehmers. Nach Ablauf der Wartezeit greift der Schutz des Kündigungsschutzgesetzes vollumfänglich ein. Der Gesetzgeber geht davon, aus dass der Arbeitgeber in diesen ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses ausreichend Zeit und Gelegenheit hat zu prüfen, ob er mit dem Arbeitnehmer auch weiterhin zusammenarbeiten möchte. Die Sechsmonatsfrist wird oftmals auch als „Probezeit“ bezeichnet, korrekt ist aber der Begriff „Wartezeit“.

Andererseits müssen trotz Ablaufs der Wartezeit für eine Kündigung keine personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründe vorliegen, wenn im Betrieb höchstens zehn bzw. fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind. D. h., dass Arbeitnehmer u. U. jahrelang in einem Betrieb beschäftigt sind und dennoch nicht in den vollen Schutz des Kündigungsschutzgesetzes kommen.

Gibt es noch andere Kündigungsschutzgründe?

Ja. Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch einer Kündigung immer überprüfen, ob nicht ein Kündigungsschutz aus anderen gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Gründen besteht (tarifvertraglicher Kündigungsschutz, Kündigungsschutz wegen Schwangerschaft, wegen Mitgliedschaft im Betriebsrat oder wegen Elternzeit oder Pflegezeit etc.).

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