Wann darf der Chef Feiertagsarbeit verlangen? Wann darf der Arbeitnehmer dies verweigern?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Feiertage gelten nach dem Arbeitszeitgesetz als Ruhetage. Wann aber darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter an diesen Tagen trotzdem zur Arbeit anweisen? Wann darf der Arbeitnehmer dies verweigern? Was droht Arbeitnehmern, die ein berechtigtes Verlangen des Arbeitgebers ablehnen? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Als Erstes muss der Arbeitsvertrag oder ein anwendbarer Tarifvertrag eine ausdrückliche Reglung darüber enthalten, ob der Arbeitnehmer an Feiertagen arbeiten muss.

Dann muss der Arbeitgeber eine klare, widerspruchsfreie und rechtzeitige Anweisung zur Feiertagsarbeit erteilen, und dabei auch die Anforderungen des Dienstplans einhalten.

Liegt also eine arbeits- oder tarifvertragliche Reglung vor, und gibt es eine entsprechende, ordnungsgemäße, Anweisung des Chefs, ist der Arbeitnehmer grundsätzlich zur Feiertagsarbeit verpflichtet. Falls nicht, ist er dazu grundsätzlich nicht verpflichtet.

Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer in einer Branche arbeitet, in der Feiertagsarbeit üblich ist. Es kommt darauf an, ob der Arbeits- oder ein Tarifvertrag dazu eine Reglung enthält; ohne sie kann der Arbeitnehmer regelmäßig nicht zur Feiertagsarbeit verpflichtet werden!

Fachanwaltstipps für Arbeitnehmer: Bevor Sie die Feiertagsarbeit aber verweigern, etwa weil Ihr Arbeitsvertrag scheinbar keine entsprechende Reglung enthält und Ihnen kein Tarifvertrag dazu bekannt ist, sollten Sie bei einem spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht anrufen und klären lassen, ob Sie dazu berechtigt sind.

Denn: Liegen Sie mit Ihrer Auffassung im Unrecht, begehen Sie eine Arbeitsverweigerung und damit eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, auf die Ihr Arbeitgeber mit einer Abmahnung reagieren darf. Im Wiederholungsfall oder in Extremfällen riskiert der Arbeitnehmer unter Umständen sogar eine verhaltensbedingte Kündigung.

Erreicht man vor den Feiertagen keine anwaltliche Hilfe, rate ich dazu, sicher zu gehen und sich an die Arbeitsanweisung unter Vorbehalt zu halten, und im Nachhinein klären zu lassen, ob man zur Feiertagsarbeit verpflichtet war, oder nicht.

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